Bundeswehr: 72 Impfverweigerer entlassen – Rehabilitierung nicht vorgesehen
Seit 2013 sind 72 Soldaten aus der Bundeswehr entlassen worden, weil sie die Teilnahme an einer Impfung verweigert haben, zu deren Erhalt sie gemäß dem Basisimpfschema der Truppe verpflichtet sind. Davon datieren 69 Fälle auf das Jahr 2022. Je ein Fall ist aus den Jahren 2021, 2023 und 2024 dokumentiert. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag hervor. Für den Zeitraum vor 2013 sind keine Daten erhoben worden.
Basisimpfschema erlangte erst mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr Bedeutung
Wie aus der Drucksache 20/12427 weiter hervorgeht, spielt die Duldungspflicht bezüglich Immunisierungen auf Grundlage des Basisimpfschemas erst seit jüngerer Zeit eine Rolle. Erstmals wurde diese demnach im Jahr 1956 im Soldatengesetz verankert. In Paragraf 17a ist dort die Rede von einer umfassenden Gesunderhaltungspflicht.
In Absatz 2 ist verankert, dass ein Soldat ärztliche Maßnahmen unter anderem dann dulden muss, wenn diese „der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen“. Das Gesetz macht auch explizit deutlich, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit eingeschränkt wird.
Bevor Auslandseinsätze der Bundeswehr zum Thema geworden seien, was erstmals 1991 auf die UNSCOM-Mission im Irak zutraf, sei die Duldungspflicht nur bezüglich Tetanus-Impfungen umgesetzt worden. Ein duldungspflichtiges Impfschema besteht seit 2003, als das damalige Sanitätsführungskommando ein solches definiert hatte. Auch dieses orientierte sich an Impfschemata, die im Kontext von Einsätzen des internationalen Krisenmanagements entwickelt worden waren.
COVID-19-Impfung seit Ende Mai nur noch empfohlen
Das Basisimpfschema der Bundeswehr umfasste Immunisierungen gegen Tetanus, Diphtherie, Kinderlähmung, Keuchhusten, Mumps-Masern-Röteln, Hepatitis A und B sowie die Influenza. Am 24. November 2021 wurde es um die COVID-19-Schutzimpfung erweitert. Die Duldungspflicht umfasste seither die Grundimpfung sowie regelmäßige Auffrischungen im Abstand zwischen sechs Monaten und einem Jahr („Booster“).
Im Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer Grundsatzentscheidung die Zulässigkeit der diesbezüglichen Duldungspflicht. Allerdings ging die Entscheidung auch mit einer Aufforderung an das Bundesministerium der Verteidigung einher, die diesbezügliche Impfpflicht angesichts sich ändernder Umstände zu evaluieren.
Damit wurde in weiterer Folge das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr betraut. Am 29. Mai 2024 setzte Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius unter Berufung auf aktuelle Einschätzungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) die Duldungspflicht hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung aus.
Impfstoffbestellungen der Bundeswehr: Fokus auf COVID-19 und Influenza
Aus der Antwort auf die Anfrage geht auch hervor, dass die Bundeswehr in den vergangenen fünf Jahren 649.086 Dosen COVID-19-Impfstoffs bestellt hatte. Der Großteil davon entfiel auf die Präparate der Hersteller BioNTech und Moderna.
Die gelieferten COVID-19-Impfstoffe seien über das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) der Bundeswehr zugewiesen beziehungsweise auf Antrag ausgeliefert. Die Impfstoffe seien der Bundeswehr nicht in Rechnung gestellt worden.
Demgegenüber habe die Bundeswehr 1.094.159 Dosen dreier unterschiedlicher Präparate für Grippeschutzimpfungen bestellt. Die Kosten pro Impfung bewegten sich dabei zwischen 7,72 und 37,11 Euro. Eine Neubewertung der Influenza-Impfung als duldungspflichtige Impfung sei infolge der Entfernung der COVID-19-Impfung nicht angedacht. Eine Überprüfung komme allenfalls im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung des Basisimpfschemas in Betracht.
Influenza bleibt weiterhin im Basisimpfschema
Die Fragesteller hatten in ihren Vorbemerkungen darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen von Robert Koch-Institut (RKI) und STIKO hinsichtlich der Influenzaimpfung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgerichtet seien. Diese sei nicht mit dem typischen Personenkreis der Bundeswehr identisch.
Die Bundesregierung gibt hingegen zu bedenken, dass der größte Teil des Personals der Bundeswehr vielen Personenkontakten ausgesetzt sei. Dazu gehörten etwa Gemeinschaftsunterkünfte oder räumlich beengte Betriebsräume. Entsprechend sei auch von einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszugehen. Die duldungspflichtige Umsetzung der Grippeimpfung trage insofern „zum Erhalt der Funktionalität und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei“.
Eine Rehabilitierung aufgrund von Impfverweigerung entlassener Soldaten ist der Auskunft der Bundesregierung zufolge nicht angedacht. Dies komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Sanktionen gründeten auf einer Verletzung der Gehorsamspflicht. Diese bleibe als solche ein Dienstvergehen, auch wenn die Impfpflicht später weggefallen sei.
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