Bundesverwaltungsgericht urteilt über Kreuzerlass in Bayern

Soll in allen Dienstgebäuden des Freistaats gut sichtbar ein Kreuz hängen? Heute gegen 13:30 Uhr wird das Urteil erwartet.
Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative von Markus Söder den Kreuzerlass beschlossen.
Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative von Markus Söder den Kreuzerlass beschlossen.Foto: Sven Hoppe/dpa
Epoch Times19. Dezember 2023

Das Kreuz mit dem Kreuz: Seit 2018 muss in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kruzifix hängen – und seitdem gibt es Streit über diese Regelung. Heute will das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig um 13:30 Uhr sein Urteil darüber verkünden, ob der sogenannte Kreuzerlass von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) rechtens ist.

Der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) hat gegen die Verordnung geklagt und fordert die Entfernung der Kreuze. Er argumentiert, dass der Staat in Weltanschauungsfragen zu Neutralität verpflichtet sei. „Was hat ein Kreuz mit einer behördlichen Tätigkeit, mit dem Ausstellen eines Führerscheins (…) zu tun? Nichts!“, hatte Anwalt Hubert Heinhold vorige Woche in der mündlichen Verhandlung in Leipzig gesagt.

Niederlage in der Vorinstanz

Seine Klage scheiterte im Juni 2022 vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Gegen das Urteil aus München legte der BFG Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, das es nun überprüft. Der VGH hatte die Kreuze als passive Symbole „ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung“ eingestuft.

Der Kläger werde dadurch nicht in seinen Grundrechten auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie Gleichbehandlung verletzt. Über die Revisionen gegen dieses Urteil entscheidet jetzt das Bundesverwaltungsgericht. (Az.: BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22).

Ein Kreuz nur als Ausdruck „kultureller Prägung“?

Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik – sogar von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen – trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft.

In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“

Sowohl die Vertreter des Freistaates als auch die Kläger hatten sich nach der mündlichen Verhandlung zuversichtlich geäußert. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte keine Tendenz erkennen lassen. Für den Fall, dass er in Leipzig unterliegt, hat der Bund für Geistesfreiheit bereits angekündigt, sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden zu wollen. (dpa/red)



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