Bundestag stimmt über Heizungsgesetz ab: Das steht im finalen Entwurf der Ampel
Der Bundestag berät heute abschließend über das Heizungsgesetz und stimmt über die umstrittene Reform ab (12.30 Uhr). Vorgesehen ist eine rund 80-minütige Aussprache, danach soll namentlich über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgestimmt werden. Über die genauen Regelungen gab es viel Streit. Was ist herausgekommen?
Was sind die Kernpunkte?
Nach den Plänen sollen neu eingebaute Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Die neuen Regeln sollen ab Januar 2024 aber zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten gelten. Bei allen anderen Gebäuden sollen die Kommunen erst eine Wärmeplanung vorlegen.
Der Staat übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung. Die maximal förderfähigen Kosten sollen zum Beispiel bei einem Einfamilienhaus bei 30.000 Euro liegen. Der maximale staatliche Zuschuss liegt also bei 21.000 Euro. Ferner soll es zinsgünstige Kredite geben. Verbände fordern Nachbesserungen am neuen Förderprogramm.
Die Opposition im Bundestag drängte auf mehr Zeit für Beratungen. Ein Antrag, die Entscheidung über das Gesetz zu verzögern, wurde jedoch abgelehnt. Aus der Unionsfraktion kam nun erneut Kritik an dem Vorhaben. „Fakt ist, dass das GEG mit seinen überzogenen Regelungen das Bauen und Wohnen noch weiter verteuert“, sagte der stellvertretende Fraktionschef Ulrich Lange der „Augsburger Allgemeinen“. Das könne man in Zeiten hoher Inflation und hoher Bauzinsen nicht gebrauchen. Das Gesetz wirke als „Brandbeschleuniger“.
Konkret kritisierte der CSU-Politiker, für Mehrparteienhäuser sänken mit zunehmenden Wohneinheiten die förderfähigen Investitionskosten. Während sie für die erste Wohneinheit bei 30.000 Euro liegen solle, seien es ab der siebten Wohneinheit 3.000 Euro. „Darin sehe ich eine Benachteiligung der Wohnungswirtschaft, auch wenn sie noch andere Möglichkeiten wie Umlagen und Abschreibungen hat.“
Was soll mit bestehenden Heizungsanlagen geschehen?
Dreh- und Angelpunkt für bestehende Heizungen soll eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Erst wenn diese vorliegt, sollen die Vorgaben des Gesetzes zum Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auch für Bestandsgebäude gelten. Hausbesitzer können dann entscheiden, was sie machen.
Liegen noch keine Wärmepläne vor, sollen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern laut dem Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz bis Mitte 2026 Zeit für ihre Wärmepläne bekommen. Alle anderen Kommunen, die noch ohne Pläne sind, sollen sie bis zum 30. Juni 2028 vorlegen. Kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sollen ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen können. Heizungsgesetz und Wärmeplanungsgesetz sind also eng miteinander verbunden. Beide Gesetze sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Was müssen neue Heizungen können?
Den vorgeschriebenen Erneuerbaren-Anteil von mindestens 65 Prozent könnten die Eigentümer auch rechnerisch nachweisen. Als weitere Möglichkeiten für das Erreichen des Anteils sieht das Gesetz etwa einen Fernwärme-Anschluss, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung oder eine Heizung auf der Basis von Solarthermie vor. Auch eine Hybridheizung, also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel, ist möglich.
Unter bestimmten Bedingungen gibt es auch die Möglichkeit sogenannter wasserstofffähiger Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für bestehende Gebäude sind etwa Biomasseheizungen oder Gasheizungen möglich, die erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzten.
Auch für neue Anlagen, die bei fehlenden Wärmeplänen im Übergangszeitraum bis Mitte 2026 oder Mitte 2028 in Bestandsgebäuden eingebaut werden, gibt es Klima-Vorschriften. Sie müssen ab 2029 einen steigenden Anteil Biomasse oder Wasserstoff für die Wärmeerzeugung nutzen. Ab 2029 sind es mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.
Welche Übergangsfristen gibt es?
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist, soll es eine Übergangsfrist geben – das gilt laut Änderungsanträgen auch bei geplanten Heizungstauschen. Während der Übergangsfrist von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist sollen dann vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen, auf Basis derer die Bürger ihre Heizungen umrüsten müssten.
Was ist mit den Betriebskosten bei Mietwohnungen?
Viele Mieter befürchten höhere Umlagen nach dem Heizungstausch. Bisher dürfen Vermieter etwa 8 Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf die Jahresmiete umlegen, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung sanieren. Im GEG ist nun eine neue Modernisierungsumlage verankert.
Vermieter sollen Investitionskosten für den Heizungstausch in Höhe von 10 Prozent auf den Mieter umlegen können – Bedingung ist aber, dass eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Zugleich gilt eine Kappungsgrenze: Die Monatsmiete soll sich durch eine neue Heizung nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.
Was steht im Gesetz noch drin?
Unter anderem sieht das Heizungsgesetz eine Beratungspflicht vor. Sie greift dann, wenn neue Heizungen eingebaut werden sollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Beratung soll auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung sowie eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit hinweisen, insbesondere aufgrund steigender CO₂-Preise.
Wie lange darf noch mit fossilen Brennstoffen geheizt werden?
Laut Heizungsgesetz bis zum 31. Dezember 2044. Ab 2045 dürfen Gebäude dann nur noch mit erneuerbaren Energien geheizt werden.
Wie heizen die Bundesbürger momentan?
Vor allem mit Gas. Laut Energiewirtschaftsverband BDEW wurden 2022 knapp die Hälfte der gut 43 Millionen Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Erdgas beheizt. Auf Platz zwei liegt die Ölheizung mit fast einem Viertel. Auf dem dritten Rang rangiert die Fernwärme mit gut 14 Prozent. Zugelegt haben Elektro-Wärmepumpen. Lag ihr Anteil 2017 noch bei 2,0 Prozent, sind es mittlerweile 3,0 Prozent. Stromheizungen sorgten 2022 in 2,6 Prozent aller Wohnungen für Wärme. Auf sonstige Heizungsarten wie Holzpellets, Solarthermie oder Koks und Kohle entfielen 6,2 Prozent.
Bundesverfassungsgericht stoppt Eilverfahren für Gesetz
Das Gesetz sollte eigentlich schon vor der Sommerpause verabschiedet werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Eilverfahren eine Verabschiedung vor der Sommerpause verboten. Es hatte Zweifel daran, dass die Rechte der Bundestagsabgeordneten ausreichend gewahrt blieben. Den Antrag auf eine einstweilige Anordnung hatte der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann wegen des engen Zeitplans im Gesetzgebungsverfahren gestellt. Die Koalition beschloss dann, dass das Gesetz nach der Sommerpause Anfang September im Bundestag verabschiedet werden soll.
Ein am Dienstag gestellter Antrag der Opposition, das Gebäudeenergiegesetz am Freitag nicht auf die Tagesordnung zu setzen, blieb erfolglos. Er wurde von den Koalitionsfraktionen SPD, Grüne und FDP abgelehnt. Heilmann sagte, er halte die letzte Lesung im Bundestag allein nicht ausreichend. Sollte die Regierung nicht nachsteuern, würde sie ein formell verfassungswidriges Gesetz beschließen. Über das Gesetz hatte es auch innerhalb der Regierungskoalition viel Streit gegeben. Nach dem Bundestagsbeschluss geht das Gesetz an den Bundesrat. Es gilt als wahrscheinlich, dass es Ende September die Länderkammer passiert. (dpa/afp/dl)
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