Bundestag muss Informationen zu Parteispenden offenlegen
Das Portal Abgeordnetenwatch verlangte ergänzende Informationen zu den Rechenschaftsberichten der Parteien und bekam Recht vom Oberlandesgericht.

Der Bundestag in Berlin über die Spree gesehen.
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Die Bundestagsverwaltung muss Bürgern und Organisationen auch Informationen zu Parteispenden herausgeben. Diese grundsätzliche Pflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird durch Regelungen des Parteiengesetzes nicht verdrängt, wie am Donnerstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin entschied. (Az: 12 B 6.17 und 12 B 7.17)
Es gab damit einer Klage des Portals Abgeordnetenwatch statt. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz hatte die Organisation verschiedene ergänzende Informationen zu den Rechenschaftsberichten der Parteien in den Jahren 2013 und 2014 angefordert. Die Bundestagsverwaltung lehnte dies mit der Begründung ab, dass das Informationsfreiheitsgesetz wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar sei.
Dem widersprach nun das OVG Berlin. Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz würden nur durch Spezialgesetze verdrängt, die einen identischen Regelungsgegenstand hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn das Parteiengesetz regle lediglich Veröffentlichungspflichten der Parteien zu Spenden und Vermögen.
Dies sei etwas anderes als das sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergebende „subjektive Recht auf Informationszugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestags als der zuständigen Verwaltungsbehörde“. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (afp)
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