Bundesärztekammer will Vorschriften zur Sterbehilfe neu fassen – Hilfe zur Selbsttötung bald möglich?
Die Bundesärztekammer (BÄK) will die berufsrechtlichen Vorschriften zur Sterbehilfe ändern. „Wir können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Norm aufrechterhalten, die dem Arzt jede Form von Unterstützung untersagt“, sagte BÄK-Präsident Klaus Reinhardt dem „Spiegel“. „Die Berufsordnung kann so nicht bleiben.“ Über eine Änderung solle der nächste Ärztetag im Mai 2021 abstimmen.
In der Musterberufsordnung der BÄK heißt es derzeit: „Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
Soll Satz zur Selbsttötung ersatzlos gestrichen werden?
Laut dem „Spiegel“-Bericht beriet der BÄK-Vorstand im Juni über das Thema und empfahl eine Änderung der Musterberufsordnung. Denkbar sei, dass der Satz zur Selbsttötung ersatzlos gestrichen werde.
Reinhardt sagte dem Magazin, er halte Sterbehilfe nicht für eine ärztliche Aufgabe. „Aber es kann Einzelfälle geben, das ist zumindest meine persönliche Meinung, in denen es für einen Arzt gerechtfertigt erscheinen kann, einem Patienten beizustehen. Dann sollte es ihm möglich sein, Hilfe zu leisten.“
Abgeordnete des Bundestages wollen dem „Spiegel“-Bericht zufolge in der kommenden Woche fraktionsübergreifend nach Lösungen suchen. Der SPD-Abgeordnete Karl Lauterbach sagte dem Magazin, ein neues Gesetz müsse so klar sein, dass auch die Kammern es nicht umgehen könnten. „Die Frage, ob ein Arzt seinem Gewissen folgen darf, um schwerstkranken Menschen unter großem Leidensdruck zu helfen, darf nicht davon abhängig sein, wer gerade Präsident einer Ärztekammer ist.“
Gericht kippt Verbot zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe
Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Februar das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Die Karlsruher Richter erklärten den Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig, mit dem die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt worden war. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse.
Das Urteil erfolgte auf Klagen hin, die unter anderem von Ärzten angestrengt wurden. Diese sahen ihre Gewissens- und Berufsfreiheit verletzt und führten an, es sei nicht eindeutig genug geregelt, ob im Einzelfall eine ärztliche Sterbehilfe straffrei bleibt. (afp)
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