Gerichtsurteil
Defekte Heizung – das Jobcenter übernimmt die Kosten für eine neue Anlage
Eine Frau im Eigenheim, welche Bürgergeld empfängt, bemerkt einen Defekt ihrer Heizung und beschafft sich eine neue. Zunächst bekommt sie die Miete des Geräts nur teilweise erstattet. Jetzt urteilt ein Gericht, dass das Jobcenter für die Kosten aufkommen muss.

Ein Handwerker arbeitet an einer Wärmepumpe.
Foto: Fabian Sommer/dpa
Wenn Bürgergeldempfängern in ihrem Eigenheim die Heizung kaputt geht, können sie einem Urteil zufolge eine neue Anlage einbauen lassen und mieten. Das Jobcenter muss die Kosten eines solchen „Wärme-Plus-Vertrags“ bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel entschied. (Az. B 4 AS 18/23 R)
Kosten wurden nur teilweise erstattet
Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Leer in Niedersachsen recht. Für ihr selbstbewohntes Eigenheim hatte sie mit einem Versorgungsunternehmen einen Vertrag über die Installation sowie den anschließenden Betrieb einer „Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice“ geschlossen.
Danach war das Unternehmen verpflichtet, die Anlage im Wert von gut 5500 Euro zu installieren und zu warten. Dabei blieb die Anlage über die gesamte Vertragslaufzeit Eigentum des Versorgungsunternehmens. Die Frau zahlte monatlich 165 Euro und konnte nach 15 Jahren die Heizung übernehmen.
Das Jobcenter des Landkreises erkannte die sich aus dem Vertrag ergebenden Kosten nur teilweise als zu erstattende Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt. Denn ein Anteil von 69 Euro seien letztlich Tilgungszahlungen für die Kosten der Anlage.
Wie schon die Vorinstanzen entschied nun auch das BSG, dass das Jobcenter die Kosten voll übernehmen muss. Die Zahlungen seien eine „Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung“.
Anders als der Landkreis meinte, stehe dem auch nicht entgegen, dass das Bürgergeld nicht zur Vermögensbildung dienen solle. Denn die von dem Versorgungsunternehmen eingebaute Heizung bleibe über die gesamte Vertragslaufzeit Eigentum des Unternehmens. Danach sehe der Vertrag für die Klägerin nur die Möglichkeit einer Übernahme der Anlage vor. Zu den Kosten sei nichts geregelt. (afp/red)
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