Berliner Gericht verbietet Böhmermann-Zitate: Keine „Ziegen-Demo“ vor türkischer Botschaft

Das Verwaltungsgericht Berlin hat verboten, bei einer Demo vor der türkischen Botschaft das umstrittene Schmähgedicht des ZDF-Moderators Jan Böhmermann zu zeigen oder es zu rezitieren. Die „Ziegendemo gegen Beleidigung“ wurde daraufhin abgesagt. Schon die Polizei hatte die Benutzung des Textes untersagt.
Titelbild
Plakat eines Böhmermann-Unterstützer bei der Grimme-Preisverleihung in Marl.Foto: Andreas Rentz/Getty Images
Epoch Times17. April 2016

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag entschieden. Die Demo der Böhmermann-Unterstützer wurde daraufhin abgesagt. Spiegel Online berichtete.

In einer Pressemitteilung erklärte das Gericht sein Urteil wie folgt:

„Der Antragsteller beabsichtigte unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.

Polizeipräsident untersagte es bereits

Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.“ (rf)



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