Autoraserparagraf weiter anwendbar
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist der im Jahr 2017 ins Strafgesetzbuch aufgenommene Autoraserparagraf weiter anwendbar. Danach ist die Regelung ausreichend bestimmt.
Der im Jahr 2017 ins Strafgesetzbuch aufgenommene Autoraserparagraf ist weiter anwendbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Danach ist die Regelung ausreichend bestimmt. (Az: 2 BvL 1/20)
Im Fall einer Fluchtfahrt vor der Polizei hielt das Amtsgericht Villingen-Schwenningen den hier anwendbaren Passus für zu unbestimmt und daher nicht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun jedoch, dass die Vorschrift dem „Bestimmtheitsgebot“ genüge.
Der Paragraf stellt Kraftfahrzeugrennen und anderweitige Raserei unter Strafe. Es drohen Geld- oder Haftstrafen, bei Todesopfern bis zu zehn Jahre. (afp/mf)
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