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AfD unterliegt mit Eilantrag gegen Erwähnung in Verfassungsschutzbericht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem Eilverfahren, dass das Bundesinnenministerium die AfD-Gliederungen "Flügel" und "Junge Alternative" im Verfassungsschutzbericht als Verdachtsfälle aufführen darf.

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Foto: picture alliance / dpa/dpa

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Das Bundesinnenministerium darf die AfD-Gliederungen „Flügel“ und „Junge Alternative“ im Verfassungsschutzbericht als Verdachtsfälle aufführen. Außerdem sei es rechtmäßig, das geschätzte rechtsextremistische Personenpotenzial der AfD in die entsprechende Statistik des Berichts aufzunehmen, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren. Damit bestätigte das Gericht die Vorinstanz.

Gericht: Aus Meinungsäußerungen kann sich verfassungsfeindliche Zielrichtung ergeben

Die AfD und ihre Jugendorganisation waren gegen die entsprechenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vorgegangen. Gegen die nun ergangenen Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel mehr.

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Foto: Jens Kalaene/dpa

Zur Begründung der Entscheidung erklärte das Gericht, der Erwähnung stehe weder das Parteienprivileg entgegen, noch könne sich die AfD darauf berufen, dass sich aus erlaubten Meinungsäußerungen keine verfassungsfeindliche Zielrichtung ergeben könne. Diese Sichtweise widerspreche dem Zweck des Verfassungsschutzberichts als Frühwarnsystem der Demokratie.

Gericht sieht diskriminierende Ausgrenzung die die Menschenwürde verletze

Außerdem urteilte das Oberverwaltungsgericht, dass „hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen. Das zentrale Programm der Nachwuchsorganisation „Junge Alternative“ unterteile deutsche Staatsangehörige nach ihrer ethnischen Herkunft in Bürger erster und zweiter Klasse. Diese diskriminierende Ausgrenzung verletze die Menschenwürde.
Außerdem ließen Äußerungen des mittlerweile formal aufgelösten sogenannten Flügels ebenfalls erkennen, dass „ein rassistisches, gegen die Menschenwürde verstoßendes Volks- und Menschenbild“ gepflegt werde, erklärte das Gericht.

„Junge Alternative“ wird weiterhin als Verdachtsfall geführt und bezeichnet

In den Verfahren ging es nur um die Benennung und Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Bundes, nicht um die Einstufung durch den Verfassungsschutz an sich. Im Fall des AfD-„Flügels“ hat die Frage, ob er in dem Bericht als Verdachtsfall bezeichnet wird, nur noch retrospektiven Charakter. Im März stufte der Verfassungsschutz die Gliederung „als erwiesen extremistische Bestrebung“ ein und begann mit der Beobachtung.
Der Status der AfD-Jugendorganisation „Junge Alternative“ veränderte sich dagegen nicht. Sie wird vom Verfassungsschutz des Bundes auch weiterhin als Verdachtsfall geführt und bezeichnet. (afp)

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