EuGH-Urteil: Schulbesuch der Kinder führt zu Hartz-IV-Anspruch der Eltern
EU-Ausländer, deren Kinder in Deutschland zur Schule gehen, haben bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Eine Ausnahmeklausel greift dann nicht, wie am Dienstag (6. Oktober) der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.
Demnach können ein Mann aus Polen und seine zwei Töchter nun die Grundsicherung beanspruchen. Generell erleichtern die obersten EU-Richter damit Familien den Umzug in ein anderes EU-Land aus beruflichen Gründen. (Az: C-181/19)
Der Pole wohnt seit 2013 mit seinen beiden Töchtern in Deutschland. Er arbeitete mehrfach sozialversicherungspflichtig, wurde dann aber wieder arbeitslos. Die Töchter gehen in Deutschland zur Schule. Zuletzt erhielt die Familie bis Juni 2017 Hartz IV. Den Verlängerungsantrag lehnte das Jobcenter Krefeld ab. Der Pole halte sich zur Arbeitssuche in Deutschland auf und habe deshalb keinen Leistungsanspruch, hieß es.
Dagegen klagte der Vater. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen meinte, der Ausschluss des Manns und seiner Töchter von Hartz IV verstoße gegen EU-Recht. Den Streit legte das LSG daher dem EuGH vor.
Dieser entschied, dass das Jobcenter Leistungen bewilligen muss. Zwar halte sich der Pole auch zur Arbeitssuche in Deutschland auf, ein deswegen grundsätzlich möglicher Leistungsausschluss greife hier aber nicht.
Denn sein Aufenthaltsrecht leite sich inzwischen auch vom Schulbesuch seiner Töchter ab. Aus diesem eigenständigen Aufenthaltsrecht erwachse ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Deutschen bei der sozialen Sicherung.
Mit dieser Rechtsprechung erleichtert der EuGH den Umzug von Familien aus beruflichen Gründen in der EU. Es werde verhindert, dass eine solche Familie „dem Risiko ausgesetzt ist, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen“, betonten die Luxemburger Richter. (afp/sza)
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion