Kein volles Aufenthaltsrecht nach Scheidung von EU-Bürgerin
Nicht-EU-Ausländer, die in einer Ehe mit einem EU-Bürger Opfer häuslicher Gewalt wurden, können nach einer Scheidung nicht auf soziale Unterstützung hoffen. Nach EU-Recht ist es zulässig, wenn die Mitgliedsstaaten den weiteren Aufenthalt von ausreichenden eigenen Mitteln abhängig machen, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Fall aus Belgien entschied. (Az: C-930/19)
Konkret ging es um das Aufenthaltsrecht eines Algeriers, der bis zu seiner Scheidung häuslicher Gewalt durch seine französische Ehefrau ausgesetzt war. Das Paar lebte zusammen in Belgien. Die Frau zog nach der Scheidung nach Frankreich, der Mann möchte in Belgien bleiben.
Doch die belgischen Behörden beendeten sein Aufenthaltsrecht. Da er nicht mehr Familienangehöriger einer EU-Bürgerin sei, müsse er für ein weiteres Bleiberecht eigene Mittel nachweisen, die ihn von Sozialhilfe unabhängig machen.
Der Algerier rügte eine Ungleichbehandlung. Denn Ausländer, die zu ihrem Ehepartner nachziehen, der nicht EU-Bürger ist, und dann häusliche Gewalt erleiden, dürften nach EU-Recht auch nach einer Scheidung in ihrem EU-Aufenthaltsland bleiben und könnten Sozialhilfe bekommen.
Doch beide Gruppen würden sich deutlich unterscheiden, und die jeweils einschlägigen EU-Richtlinien hätten unterschiedliche Ziele, urteilte der EuGH. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, und die belgischen Regelungen seien vom Spielraum des EU-Rechts gedeckt. (afp)
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