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Gerichtsurteil: Adoption eines afrikanisches Kindes hier nicht anerkannt

Eine den Grundsätzen genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsland setze voraus, dass der Adoptionsbewerber fachlich begutachtet werde, um die Lebensumstände vollständig zu erfassen. Dies könne in der Regel nur eine ausländische Fachstelle leisten.

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Das Gericht hat entschieden.

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Eine ausländische Adoptionsentscheidung kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn einer der Adoptionsbewerber beim Verfahren nicht angehört wurde. Dieser Verfahrensmangel könne auch nicht im Anerkennungsverfahren beseitigt werden, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Frankfurt, das in Westafrika ein Kind adoptiert hatte. Der biologische Vater des Kinds hatte der Adoption sowie der Ausreise des Mädchens zugestimmt und angegeben, dass die biologische Mutter verstorben sei.
Die Klägerin, das Kind und dessen biologischer Vater wurden vor einem westafrikanischen Gericht angehört. Der Kläger war nicht persönlich anwesend. Das Gericht urteilte, dass das Paar das Mädchen adoptieren dürfe.
Dies wollte das Paar auch in Deutschland anerkennen lassen. Das Amtsgericht wies den Antrag allerdings zurück, weil die Anerkennung gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoße. Auch das OLG wies die Klage nun ab.
Die Entscheidung des westafrikanischen Gerichts könne in Deutschland nicht anerkannt werden, weil sie mit den Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar sei, urteilten die Richter. Nach deutschem Recht stehe das Wohl des Kinds bei einer Adoptionsentscheidung im Fokus. Die Prüfung beziehe sich auf materielle Voraussetzungen und die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze.
In diesem Fall seien die Abweichungen von den deutschen Verfahrensgrundsätzen so groß, dass nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könne. Eine den Grundsätzen genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsland setze voraus, dass der Adoptionsbewerber fachlich begutachtet werde, um die Lebensumstände vollständig zu erfassen. Dies könne in der Regel nur eine ausländische Fachstelle leisten.
In diesem Fall sei der Mann des klagenden Ehepaars nicht vor dem westafrikanischen Gericht angehört worden. Maßgeblich für die Eignungsprüfung sei neben finanzieller Sicherheit unter anderem die Erziehungsfähigkeit. Darüber hätten Erkenntnisse gefehlt.
Diese Verfahrensmängel könnten im Anerkennungsverfahren nicht behoben werden. Im Interesse aller potenziell betroffenen Kinder hätten „internationale Adoptionen in einem rechtsstaatlichen und kindeswohlorientierten Verfahren“ zu erfolgen. Demnach sei die Wiederholung des Adoptionsverfahrens in Deutschland trotz der damit verbunden Schwierigkeiten erforderlich. (afp)

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