EuGH-Urteil: Widerruf von Einbürgerungszusage nur aus gewichtigen Gründen möglich

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Eine betrunkene Autofahrerin wird durch die Polizei angehalten.Foto: iStock
Epoch Times1. Juli 2021

EU-Staaten sollen die Zusage einer Einbürgerung nur aus schwerwiegenden Gründen rückgängig machen können. Der richterliche Rechtsgutachter beim Europäische Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, rügte am Donnerstag einen solchen Widerruf durch Österreich als unverhältnismäßig.

Eine Frau aus Estland war so wegen verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten staatenlos geworden. Für sein abschließendes Urteil ist der EuGH daran nicht gebunden, er folgt diesen sogenannten Schlussanträgen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-118/20)

Österreich hatte der Frau die Einbürgerung zugesichert, wenn sie zuvor ihre estnische Staatsangehörigkeit aufgibt. Dem kam sie nach und zog nach Wien. Dort wurde sie bei einer Verkehrskontrolle alkoholisiert und ohne Prüfplakette am Auto erwischt. Die österreichischen Behörden nahmen dies zum Anlass, die zugesicherte Einbürgerung zu widerrufen.

Staatenlose Frau klagte vor Verwaltungsgericht

Die nun staatenlose Frau klagte. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien, das oberste österreichische Verwaltungsgericht, legte den Streit dem EuGH vor. Szpunar vertrat dort nun die Ansicht, dass eine Einbürgerungszusage durchaus widerrufen werden kann, dass dies aber nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig sein muss. Hier sei die Frau staatenlos geworden und habe insbesondere auch ihre EU-Bürgerschaft verloren.

Die österreichischen Behörden hätten gewusst, dass es ihr nach estnischem Recht nicht möglich war, die dortige Staatsbürgerschaft zeitnah zurückzubekommen. Dabei lägen dem Widerruf Verkehrsverstöße zugrunde, die in Österreich noch nicht einmal zum Entzug der Fahrerlaubnis gereicht hätten. Dies sei unverhältnismäßig und verstoße gegen EU-Recht. Das abschließende Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet. (afp)



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