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EuGH: Auch gewalttätigen Flüchtlingen darf nicht komplette Hilfe versagt werden

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Migranten im Mittelmeer.

Foto: JORGE GUERRERO/AFP/Getty Images

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Auch gewalttätigen Flüchtlingen darf nicht jegliche Unterstützung für Unterkunft und Verpflegung entzogen werden. Selbst nur vorübergehend verstößt dies gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Strafen bis hin zur Haft sind danach aber ausdrücklich zulässig. (Az: C-233/18)
Im konkreten Fall geht es um einen minderjährigen Flüchtling aus Afghanistan. Er wurde in Belgien in einem sogenannten Unterbringungszentrum aufgenommen. Dort beteiligte er sich an einer Schlägerei zwischen Bewohnern unterschiedlicher Herkunft.
Der Leiter der Einrichtung setzte ihn danach für 15 Tage vor die Tür und gewährte auch keine anderweitige materielle Hilfe. Er bekam lediglich eine Liste mit Obdachlosenunterkünften, verbrachte die 15 Tage aber in einem Brüsseler Park oder bei Freunden.

Flüchtling zieht vor Gericht

Gleichzeitig klagte er gegen den Ausschluss von der Flüchtlingsunterkunft. Das zuständige Gericht fragte den EuGH, ob eine solch scharfe Sanktion mit EU-Recht vereinbar sei.
Der EuGH betonte, dass die Richtlinie über die Unterbringung von Flüchtlingen aus 2013 Strafen ausdrücklich zulässt. Allerdings müssten solche Sanktionen verhältnismäßig sein.
Die „elementarsten Bedürfnisse“ und ein „würdiger Lebensstandard“ müssten „dauerhaft und ohne Unterbrechung“ gewährleistet bleiben. Dafür reiche eine Liste mit privaten Obdachlosenunterkünften nicht aus.
Das gelte allemal für Minderjährige, betonten die Luxemburger Richter. Diese seien „besonders schutzwürdig“. Nach der EU-Grundrechtecharta müsse daher auch eine Entscheidung über Strafsanktionen „unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls ergehen“.
Als mögliche Sanktionen nannte der EuGH die Unterbringung in einem besonderen Teil der Flüchtlingseinrichtung oder auch Haft. Minderjährige könnten auch der Obhut des Jugendschutzes übergeben werden. (afp)

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