Zeitung muss zusammen mit falscher Meldung auch Gegendarstellung löschen

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Bundesgerichtshof.Foto: THOMAS LOHNES/AFP via Getty Images
Epoch Times19. November 2021

Wenn eine Zeitung einen Artikel mit wahrheitswidrigen Behauptungen aus ihrem Onlinearchiv nimmt, muss sie gegebenenfalls auch eine hierzu veröffentlichte Gegendarstellung löschen. Diese sei für sich genommen zwar wahr, rufe aber die Falschbehauptungen in Erinnerung, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. (Az: VI ZR 1228/20)

Über den Kläger hatte eine Zeitung wegen Missbrauchsverdachts berichtet. Das Blatt schrieb, dass die Kriminalpolizei auch wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittle und der Mann „den Großteil der Taten gestanden“ habe. Beides war falsch, und die Zeitung musste eine Gegendarstellung veröffentlichen.

In der Folge entfernte das Medium den Artikel aus seinem Onlinearchiv. Der Kläger verlangte, auch die Gegendarstellung zu löschen. Der BGH gab ihm nun Recht. Auch die weitere Abrufbarkeit der Gegendarstellung schade dem Ruf des Klägers und greife so in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, eine Gegendarstellung sei „als Gegenrede notwendig inhaltlich mit der Erstmitteilung verbunden“. Dadurch würden die dort enthaltenen unwahren Vorwürfe „gespiegelt und damit – wenn auch in verneinter und damit für sich genommen zutreffender Form – in Erinnerung gerufen“.

Die gelöschten Falschbehauptungen blieben so „gleichsam im Reflex weiterhin zugänglich“. Dies gebe Anlass und Raum für Spekulationen und beeinträchtige das Ansehen des Klägers. Dass er die Gegendarstellung selbst formuliert hatte, ändere daran nichts. Die Gegendarstellung zu verlangen, sei sein Recht gewesen. Dies dürfe nicht nachträglich entwertet werden.

Ein schützenswertes Interesse, die Gegendarstellung im Onlinearchiv zu belassen, bestehe hier nicht, erklärte der BGH abschließend. Die Zeitung habe sich selbst verpflichtet, die falschen Angaben künftig zu unterlassen. (afp/dl)



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