Asylverfahren gescheitert
„Beschluss ist unanfechtbar“: OVG Münster beendet Asylstreit um Islamist Sami A.
Im Asylstreit vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster ist der als Gefährder eingestufte Islamist Sami A. mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gescheitert.

Symbole der Gerichtsbarkeit.
Foto: iStock
Das Asylverfahren des Tunesiers Sami A. vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster ist gescheitert. Das OVG wies die Berufung des tunesischen Staatsangehörigen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen zurück.
Dieses hatte im Januar 2019 den Widerruf des Abschiebeverbots für den als islamistischen Gefährder eingestuften Sami A. durch das Bundesamt für Migration in 2018 bestätigt. Der Tunesier war daraufhin im Juli 2018 in seine Heimat abgeschoben worden, wo er sich noch bis heute befindet.
OVG-Beschluss ist „unanfechtbar“
In einer Mitteilung vom Dienstag, 19. Januar, erklärte das OVG, die „Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aus keinem der von dem Kläger geltend gemachten Gründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte, etwa des Bundesverwaltungsgerichts; schwerwiegende Verfahrensmängel) zuzulassen“.
Der Kläger habe versucht, eine „abweichende rechtliche Bewertung seines Falls“ zu erreichen und habe dafür „Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils“ geltend gemacht, was jedoch keine Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren rechtfertige. „Der Beschluss ist unanfechtbar“, so das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Ex-Bin-Laden-Leibwächter und islamistischer Gefährder
Sami A. soll Leibwächter des früheren Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein. 2010 hatte das BAMF noch festgestellt, das der Islamist nicht nach Tunesien zurückgeführt werden dürfe, weil ihm dort Folter und unmenschliche Behandlung drohe, so das OVG weiter. Diese Einschätzung wurde im Juni 2018 widerrufen, da sich die Verhältnisse im Heimatland des Klägers geändert hätten.
Hintergrund war auch eine diplomatische Zusicherung der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29. Oktober 2018, wonach die Gefahr der Folter laut Verwaltungsgericht „nicht mehr wahrscheinlich“ sei. Sami A. wurden die in Tunesien für Gerichtsverfahren bzw. für Inhaftierungen geltenden Schutzbestimmungen, einschließlich des Verbots von Folter und der Beachtung der Menschenrechte, zugesichert. (afp/sm)
Kommentare
Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.
Bitte einloggen, um einen Kommentar verfassen zu können
0
Kommentare
Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.