Nach drei Attacken gegen Bundespolizisten – kein Haftbefehl für 36-jährigen Nigerianer

Am vergangenen Wochenende hat sich ein 36-jähriger Nigerianer in Karlsruhe und Mannheim mehrfach mit der Bundespolizei angelegt. Einmal griff er die Beamten mit einem Cuttermesser an. Der Staatsanwalt sah mangels Haftgrund trotzdem von einem Antrag auf Haftbefehl ab. Was steckt dahinter?
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Das Archivbild zeigt Reisende im Hauptbahnhof Karlsruhe.Foto: Uli Deck/dpa
Von 9. Juli 2024

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat für einen Mann, der innerhalb von 18 Stunden drei teils blutige Attacken gegen Beamte der Bundespolizei verübt hatte, keine Untersuchungshaft beantragt. Nach jeder vorläufigen Festnahme entließ sie ihn wieder auf die Straße.

Auf Nachfrage der Epoch Times erklärte die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2024, dass sie nach jedem der drei Vorfälle geprüft habe, „ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zu bejahen waren“.

Dabei habe sich automatisch „die Frage nach dem Bestehen eines Haftgrundes“ gestellt. „Diese Voraussetzung wurde im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen verneint“, schrieb ein Sprecher. Derzeit würden die Ermittlungen andauern, weitere Ermittlungsschritte würden geprüft.

Haftgrund nicht ausreichend

Ein Haftgrund liegt gemäß Paragraf 112 der Strafprozessordnung (StPO) nur in bestimmten Fällen vor, nämlich bei Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, etwa durch Beseitigen oder Fälschen von Beweismitteln. All das war in den Augen der Karlsruher Staatsanwaltschaft nicht zu befürchten.

Ausnahmen, bei denen auch ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr eine U-Haft angeordnet werden darf, gibt es laut StPO nur bei dem Verdacht auf ganz bestimmte Straftaten, nämlich Völkermord, Führen eines Angriffskrieges, Bildung terroristischer Vereinigungen, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge oder Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Bei dem Verdacht auf „schwere Körperverletzung“ dürfte eine U-Haft ebenfalls zulässig sein, doch die lag in den Augen der Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht vor.

Was war geschehen?

Die Vorfälle hatten sich am vergangenen Wochenende zumeist im Umfeld des Hauptbahnhofs in Karlsruhe ereignet. Bei dem mutmaßlichen Delinquenten handelt es sich nach Angaben der Bundespolizei Karlsruhe um einen polizeibekannten 36-jährigen Mann mit nigerianischer Staatsbürgerschaft. Laut „Bild“ soll es sich um einen Asylbewerber handeln.

Der Tatverdächtige soll mehrfach gewaltsam Widerstand gegen Bundespolizisten geleistet und dabei auch mit einem Cuttermesser auf Beamte eingestochen haben. Die Verletzungen waren allerdings in keinem Fall tödlich.

Doch von Anfang an. Nach Darstellung der Bundespolizei Karlsruhe soll der Tatverdächtige zunächst am Freitag, 5. Juli 2024, gegen 12:45 Uhr am Hauptbahnhof Karlsruhe aufgefallen sein: Er habe einen achtjährigen Jungen, der in einer Schülergruppe stand, angesprochen und an der Schulter berührt. Herbeigerufene Streifenkräfte der Bundespolizei hätten den Mann daraufhin einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und ihm einen Platzverweis ausgesprochen.

Kratzen und Beißen gegen Polizisten

Kurze Zeit später habe der Mann dann doch versucht, das Bahnhofsgebäude am Haupteingang zu betreten. Nachdem die Polizei mehrfach erfolglos versucht habe, den Nigerianer verbal zum Verlassen des Geländes zu bewegen, hätten die Streifenpolizisten „einfache körperliche Gewalt“ angewendet. Dem habe sich der Mann durch Kratzen und einen Biss in die Hand eines Bundespolizisten widersetzt. Drei weitere Polizisten hätten Schürfwunden davongetragen.

Der Mann sei schließlich in Handfesseln zur Hauptbahnhofwache gebracht worden. Dort sei ein „Strafverfahren unter anderem wegen des Widerstands gegen sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte eingeleitet“ worden. Der mutmaßliche Aggressor aber sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden.

Cuttermesserattacke am Hbf Karlsruhe: „Leichte“ Verletzungen

In der Nacht zum Samstag sei derselbe Tatverdächtige erneut aufgefallen, berichtet die Bundespolizeiinspektion Karlsruhe weiter.

Nachdem er einige Stunden nach Mitternacht ohne Fahrkarte im Zug von Mannheim nach Karlsruhe erwischt worden sei, habe sich der Mann am Hbf Karlsruhe geweigert, den Zug zu verlassen. Stattdessen habe er den alarmierten Bundespolizisten vor Ort eröffnet, dass er sie töten wolle.

Erneut hätten die Polizisten „einfache körperliche Gewalt“ anwenden müssen, um den Mann auf den Bahnsteig zu bekommen. Und erneut habe der Nigerianer dabei „erheblichen Widerstand“ geleistet, dem die Bundespolizei am Ende nur mit Pfefferspray habe Herr werden können. Zuvor habe der Mann „mehrfach hinterrücks mit der Klinge eines Cuttermessers in Richtung der Beamten“ zugestochen. Einer der Polizisten sei dabei „leicht“ am Kopf, am Arm und an der Hand verletzt worden. Eine Kollegin habe ebenfalls „leichte Schnittverletzungen“ am Bein erlitten. Beide Verletzten hätten medizinisch behandelt werden müssen. Ihr Arbeitstag sei für sie zu Ende gewesen.

Schließlich aber sei es auch dieses Mal gelungen, den Mann zu fesseln und vorläufig festzunehmen. Nach dem Ende der polizeilichen Maßnahmen sei der Mann abermals auf freien Fuß gesetzt worden.

Armübergriff im Zug nach Mannheim

Der dritte Vorfall ließ nicht lange auf sich warten: Schon am Samstagmorgen, also wenige Stunden nach den beiden polizeilichen Maßnahmen, sei der Nigerianer in der Bahn erneut ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden – dieses Mal unterwegs von Karlsruhe nach Mannheim. Als die Bundespolizei erschien, habe der Mann einen Polizisten am Arm gepackt. „Der Tatverdächtige wurde daraufhin unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht, gefesselt und vorläufig festgenommen“, heißt es erneut im Pressebericht der Bundespolizeiinspektion Karlsruhe. Der Mann sei zur Untersuchung in eine „Spezialklinik“ gebracht worden. Auch danach sei er wieder freigelassen worden.

„Den Mann erwarten nun Strafanzeigen wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Leistungserschleichung“, resümiert die Bundespolizei die Vorfälle.

Polizeigewerkschaft zeigt wenig Verständnis

Die Bundespolizeigewerkschaft (DPolG) in Hamburg bezeichnete es auf ihrem X-Kanal dennoch als „nicht nachvollziehbar“, dass der 36-jährige Nigerianer in keinem der drei Fälle in Untersuchungshaft gekommen war. Kurz darauf aber räumte die Gewerkschaft ein, dass dazu zwei Entscheidungen nötig seien:

Ein Staatsanwalt muss #UHaft beantragen u. ein Richter nach Prüfung zustimmen. Darum gehts. Entweder wurde keine Untersuchungshaft beantragt oder ein Richter hat abgelehnt.“

Auch Manuel Ostermann, der stellvertretende Bundesvorsitzende der DPolG, machte auf seinem X-Kanal keinen Hehl aus seiner Unzufriedenheit: „Es macht einen nur noch fassungslos“, schrieb er. Ostermann forderte „bundeseigene Abschiebehaftplätze“, von denen aus man Abschiebungen vollziehen könne: „Jetzt ist hier aber mal Schluss.“

Gegenüber der Epoch Times erklärte Ostermann, dass die DPolG „in der Sache im engen internen Austausch“ stehe. Die Entscheidungsbegründung der Staatsanwaltschaft wolle er „der zuständigen Stelle“ überlassen.

Es gilt die Unschuldsvermutung.

Beamte 2023 über 114.000 Mal Opfer von Straftaten

Die Gewerkschaft der Polizei verwies auf Anfrage der Epoch Times nach der Zahl der Fälle, in denen Vollstreckungsbeamte oder Polizeivollzugsbeamte Opfer von Straftaten werden, auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) des Jahres 2023. Demnach waren die genannten Beamtengruppen im vorigen Kalenderjahr genau 114.710 Mal zur Zielscheibe von Tatverdächtigen geworden, wobei das jeweilige Delikt in 111.503 Fällen vollendet worden war.

Den Löwenanteil machten dabei die Straftatbestände „Widerstand“ (gut 57.000 Fälle insgesamt) und „tätlicher Angriff“ (knapp 40.000 Fälle) aus. Der Rest verteilte sich auf Fälle von Bedrohung (9.141), gefährlicher und schwerer Körperverletzung (2.802), vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (2.262), Raub, räuberischer Erpressung und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (175), versuchtem Totschlag (46) und versuchtem Mord (34). (Quelle: PKS 2023, Seite 46)



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