Urteil: Italien bleibt trotz Rücknahmeverweigerung für Flüchtlinge zuständig

Obwohl sich Italien weigert, Flüchtlinge entsprechend dem Dublin-Verfahren wieder aus anderen EU-Staaten aufzunehmen, ist das Land im Mittelmeer grundsätzlich dafür zuständig. Die Asylverfahren müssten nicht in Deutschland stattfinden.
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Der Verwaltungsgerichtshof in München entschied: Das Dublin-Verfahren gilt weiterhin.Foto: Friso Gentsch/dpa
Epoch Times15. Juli 2024

Trotz der aktuellen Weigerung Italiens, im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens Flüchtlinge zurückzunehmen, ändert sich einem Urteil zufolge nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Landes.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hob in am Montag veröffentlichten Entscheidungen die Urteile einer Vorinstanz auf, wonach Deutschland für die Asylverfahren zuständig sei, weil Italien keine Flüchtlinge zurücknehme.

Die am Montag veröffentlichte Entscheidung bezieht sich auf vier Verfahren von Flüchtlingen, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die in Deutschland gestellten Asylanträge als unzulässig einstufte und die Abschiebung nach Italien anordnete.

Kein Asylverfahren in Deutschland

Das Verwaltungsgericht Regensburg hob diese Anordnung mit Blick auf die bestehende Weigerung Italiens zur Rücknahme von Flüchtlingen aus anderen Dublin-Ländern auf.

Das Verwaltungsgericht argumentierte, als Folge dieser Weigerung sei ein Asylverfahren in Deutschland nötig. Dagegen entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Entscheidungen des Bundesamts, wonach Italien zuständig sei, bestehen blieben. Die Anordnung der Abschiebung der betroffenen Männer und Frauen hoben die obersten bayerischen Verwaltungsrichter dennoch auf.

Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann aber noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (afp)



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