Bundestag beschließt Neuregelung zu Kinderehen

Auch im Ausland geschlossene Ehen sind in Deutschland nach dem Gesetz unwirksam, wenn ein Ehepartner bei der Hochzeit unter 16 Jahre alt war. Im Jahr 2023 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das damalige Gesetz zu Kinderehen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war.
Ein gemeinsamer Doppelname nach der Hochzeit: Ab Mai 2025 soll das möglich sein.
Beide Ehepartner müssen bei Eheschließung über 16 Jahre alt sein.Foto: Rolf Vennenbernd/dpa
Epoch Times7. Juni 2024

Der Bundestag hat eine Neuregelung zu im Ausland geschlossenen Kinderehen beschlossen. Für das entsprechende „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“ stimmten am Freitag die Koalitionsfraktionen sowie die Union. Dagegen votierte die AfD-Fraktion.

Das Gesetz sieht vor, dass eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach deutschem Recht unwirksam bleibt. „Diese Rechtsfolge wird jedoch um Unterhaltsansprüche zum Schutz der minderjährigen Person und die Möglichkeit der Heilung durch erneute Eheschließung unter Verzicht auf das Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ergänzt“, heißt es in der Begründung.

Mit ihrem Gesetzentwurf reagieren die Koalitionsfraktionen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit im Ausland geschlossener Ehen von Minderjährigen. Die Richter hatten im Februar 2023 geurteilt, dass die Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Das Gericht monierte, dass der Gesetzgeber die sozialen Folgen der Unwirksamkeit einer solchen Regelung nicht ausreichend bedacht habe. Die Richter erließen seinerzeit eine Übergangsregelung zu Unterhaltsansprüchen und gaben dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2024 Zeit, eine Neuregelung zu finden. (dts)



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