Bundeskabinett ändert Energiespargesetz: Weihnachtsbeleuchtung bleibt an
Die Bundesregierung hat eine Ausnahme für Weihnachtsbeleuchtung im seit Anfang September geltenden Energiespargesetz beschlossen. Das Beleuchtungsverbot gelte nun nicht „bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird“, erklärte das Bundeswirtschaftsministerium am Mittwoch. Zudem soll das Verbot von Leuchtreklamen nur nachts gelten.
Die Energiesparverordnung war am 1. September in Kraft getreten und macht unter anderem Unternehmen eine ganze Reihe von Vorgaben: Ladentüren dürfen nicht dauerhaft offenstehen, Leuchtreklamen müssen ab 22.00 Uhr erlöschen, Denkmäler nicht angestrahlt werden. Am Arbeitsplatz sollen 19 Grad Raumtemperatur ausreichen, in öffentlichen Gebäuden bleiben die Flure kalt.
Weitere Änderungen und Ausnahmen
Das Leuchtreklameverbot galt ursprünglich bis 16 Uhr des Folgetages. „Dies haben wir nun auf die Nachtstunden bis 6 Uhr morgens reduziert“, erklärte die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Verena Hubertz.
Ebenfalls neu hinzugefügt wurde eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen im Einsatz sind. Ein Beispiel sind laut Ministerium beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen, während die Veranstaltung läuft.
Auch beim Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken gab es Änderungen: Neu aufgenommen wurde demnach eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist, um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden. (afp/dts/dl)
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