Bayern erstattet zu Unrecht erhobene Bußgelder zurück – und verteidigt Corona-Politik

Der Freistaat will die zu Beginn der Corona-Maßnahmen zu Unrecht erhobenen Bußgelder zurückerstatten. Potenziell betroffen sind einige Tausend Personen.
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Bayerns Ministerpräsident Markus Söder galt zu Beginn der Corona-Pandemie als Maßnahmen-Hardliner.Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa
Von 13. März 2023

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Die bayerische Staatsregierung will die in der Anfangsphase der Corona-Maßnahmen zu Unrecht verhängten Bußgelder den sanktionierten Bürgern zurückerstatten. Gesundheitsminister Klaus Holetschek kündigte ein „möglichst einfaches Vorgehen“ an. Insgesamt soll es um mehrere Tausend Betroffene gehen. Dies sei eine Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022.

Unzulässige Bußgelder für bloßen Aufenthalt im Freien

Das Gericht hatte darin Teile der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der vom 1. bis 19. April 2020 geltenden Fassung für unverhältnismäßig erklärt. Aufgrund dieser Bestimmungen haben die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden laut „Süddeutsche Zeitung“ bayernweit einige tausend Personen zu Unrecht sanktioniert.

Betroffen sind vor allem Menschen, die Bußgelder zu bezahlen hatten, weil sie ihre Wohnung verlassen hatten, um „alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen“. Dieses ganztägig geltende Verbot sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht.

Vor allem sei dieser Eingriff nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen. Ziel der Verordnung sei die Verhinderung hausstandsübergreifender Kontakte zwecks Eindämmung des Infektionsrisikos gewesen.

Gericht spricht von Fehlen der Verhältnismäßigkeit

Allerdings seien diese, sofern kein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung vorlag, ohnehin nicht gestattet gewesen. Es sei deshalb keine Notwendigkeit für darüber hinausgehende Restriktionen des bloßen Aufenthalts im Freien – etwa zum Lesen eines Buches oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands – erkennbar gewesen.

Zudem seien Sport und Bewegung an der frischen Luft – allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes – triftige Gründe für das Verlassen der Wohnung gewesen. Darüber hinaus habe die Aufzählung dieser triftigen Gründe auch Anlässe umfasst, die einen Kontakt zu Außenstehenden beinhaltet hättet.

Ziel der Staatsregierung sei es gewesen, physische Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dies sei jedoch auch durch die Ausgangsbeschränkung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht vollständig zu erreichen gewesen.

Von daher sei nicht zu erkennen gewesen, welchen erheblichen Beitrag die damalige weitreichende Ausgangssperre zusätzlich zu Erreichung des Ziels hätte leisten können. Dadurch fehlte es jedoch auch an der Verhältnismäßigkeit.

Bußgelder für Partygänger bleiben aufrecht

Die Betroffenen können nun die Rückzahlung formlos bei den damals zuständigen Behörden beantragen. Holetschek kündigte an, dass die Anträge „nun unbürokratisch abgearbeitet“ würden. Allerdings sieht der Minister in dem Urteil keine grundsätzliche Absage an die Pandemiepolitik des Freistaats. Der Entscheidung lasse sich entnehmen, dass „gegen die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung im Allgemeinen als Mittel der Pandemiebekämpfung keine Bedenken bestehen“.

Es werde deshalb auch nur in den genannten Fällen des Verweilens im Freien – allein oder mit Hausstandsangehörigen – eine Rückerstattung der Bußgelder geben. Solche, die wegen des Treffens hausfremder Personen oder gar Partys verhängt worden seien, blieben aufrecht.

Es sei zu Beginn der Pandemie „besonders wichtig gewesen, rasch und entschlossen zu handeln“, äußerte Holetschek gegenüber der „Süddeutschen Zeitung“. Dabei sei „unser Ziel immer der Schutz von Menschenleben“ gewesen.



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