Urteil: Düsseldorfer „Licht aus“-Aufruf des OB gegen Dügida war rechtswidrig

Knapp zwei Jahre ist es her, dass der Düsseldorfer Oberbürgermeister aufforderte, während einer Dügida-Demonstration das Licht an wichtigen Gebäuden auszuschalten. Nun hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster den Aufruf als rechtswidrig eingestuft.
Titelbild
Symbolfoto von Dresdener Pegida Demo.Foto: Jens Schlueter / Getty Images News
Epoch Times4. November 2016

Der „Licht aus“-Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters Thomas Geisel (SPD) als Zeichen gegen eine Demonstration des Pegida-Ablegers Dügida vor knapp zwei Jahren war rechtswidrig. Dies entschied am Freitag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Dagegen war Geisels Aufruf zur Teilnahme an einer damaligen Gegendemonstration dem Urteil zufolge rechtsmäßig. (Az. 15 A 2293/15)

Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot

Die Münsteraner Richter urteilten, Geisel habe mit dem Aufruf an Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute zum Ausschalten der Beleuchtung und der Abschaltung der Lichter an mehreren öffentlichen Gebäuden gegen das ihm obliegende Sachlichkeitsgebot verstoßen. Der OB habe seine Befugnis überschritten, „sich in sachlicher Weise mit Geschehnissen im Stadtgebiet von Düsseldorf auseinanderzusetzen“.

Aus Protest gegen die Dügiga-Demonstration am 12. Januar 2015 war in Düsseldorf unter anderem die Beleuchtung des Rheinturms, des Rathauses und des Schlossturms in der Altstadt abgeschaltet worden. Zuvor hatte Geisel in den Internetauftritt der Stadt eine Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gehen Intoleranz“ eingestellt.

Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen

Der OVG-Senat ließ gegen sein Urteil die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Der Düsseldorfer Fall werfe grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf, bekannte das Gericht – und zwar über den Inhalt und die Grenzen der grundrechtsrelevanten Äußerungsbefugnisse eines Oberbürgermeisters gegenüber politischen Bewegungen, die wie der Pegida-Ableger Dügida keine politischen Parteien seien.

Geisel erklärte zu dem Münsteraner Urteil, die Differenzierung zwischen einem zulässigen Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration und dem offenbar unzulässigen „Licht aus“-Appell vermöge ihn „nicht zu überzeugen“. Das Düsseldorfer Stadtoberhaupt verwies auf vergleichbare Verdunklungsaktionen unter anderem in Köln, Hannover und Berlin. „Ob wir in Revision gehen werden, werden wir entscheiden, wenn wir das Urteil sorgfältig geprüft haben.“

(afp/rf)



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