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Urteil: Krankenkasse muss nur in Deutschland zulässige Transplantation von Lebend-Organspenden bezahlen

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Deutsche Krankenkassen übernehmen keine Kosten für rechtswidrige Organspende. Ben-Schonewille/iStock

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Eine deutsche Krankenkasse muss die Kosten für eine Organtransplantation von einem noch lebenden Spender nur übernehmen, wenn deutsche Rechtsvorschriften eingehalten werden. Das entschied das Berliner Sozialgericht laut einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Der 57-jährige deutsche Kläger wollte in den Niederlanden eine Niere eines Mannes aus Sierra Leone erhalten. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Männer nicht die bei einer Lebendspende erforderliche persönliche Verbundenheit hätten.
Der Kläger leidet seit Jahren an Niereninsuffizienz und ist seit Ende 2013 dialysepflichtig. Bei einer Organvermittlungsstelle wurde noch keine Niere für ihn gefunden. Seine engen Familienmitglieder kommen aus verschiedenen Gründen nicht als Spender in Frage. Ein in Deutschland lebender Bekannter aus Sierra Leone wollte eine Niere spenden, schied jedoch aus gesundheitlichen Gründen aus. Daraufhin erklärte sich jedoch sein in Sierra Leone lebender Bruder zur Spende bereit.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Deutsche Krankenhäuser wollten die Operation jedoch nicht vornehmen, weil die persönliche Verbindung zwischen dem potenziellen Spender und dem Kläger nicht gegeben sei. Der 57-jährige Kläger trat daraufhin ins Gespräch mit einem Krankenhaus im niederländischen Rotterdam. Seine Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine Operation in Rotterdam jedoch ab, woraufhin der Mann vor Gericht zog.
Das Gericht führte bei der Urteilsbegründung aus, dass die Krankenkasse keine in Deutschland unzulässige Nierenspende finanzieren müsse. Ein Versicherter dürfe sich nur die im System der deutschen Krankenversicherung vorgesehenen Leistungen in anderen EU-Staaten beschaffen. Eine besondere persönliche Verbindung konnte auch das Gericht nicht erkennen. Das Urteil kann mittels Berufung angefochten werden. (afp)

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