Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Voller Asylanspruch für syrische Deserteure
Flüchtlinge aus Syrien haben Anspruch auf volle Asylanerkennung, wenn sie sich mit ihrer Flucht dem Wehrdienst entzogen haben. Dies entschied am Dienstag der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Ihnen drohe Haft und Folter. Für Flüchtlinge aus Rebellengebieten habe sich die Situation insgesamt verschärft. (Az: 3 A 3040/16.A und weitere)
Damit erkannte der VGH drei Flüchtlinge an, die im Oktober oder November 2015 nach Deutschland gekommen waren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen nur sogenannten subsidiären Schutz zugesprochen. Damit dürfen sie zwar nicht ausgewiesen werden, haben aber sonst nur wenige Rechte, insbesondere kein Recht auf Familienzusammenführung. Der VGH sprach ihnen nun die asylähnliche sogenannte Flüchtlingseigenschaft zu.
Die Kasseler Richter stützten sich dabei auf aktuelle Auskünfte des Auswärtigen Amts, des UN-Flüchtlingskommissars und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Danach drohe den drei Syrern schon wegen ihrer Herkunft aus ehemals oder jetzt noch von Rebellen beherrschten Gebieten eine erhöhte Gefahr.
Vor allem aber wegen ihres Wehrdienstentzugs würden die syrischen Behörden von einer „oppositionellen Gesinnung“ ausgehen. Bei einer Rückkehr drohe ihnen daher „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und Folter und damit eine politische Verfolgung“.
Anfang Mai hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster noch die gegenteilige Auffassung vertreten. Dagegen hatte im Dezember der bayerische VGH in München einem Syrer wegen Wehrdienstentzugs ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. (afp)
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