Warnung: Rentner mit Grundsicherung verlieren nach vier Wochen im Ausland ihre Bezüge
Ab dem 1. Juli 2017 gilt für ältere Menschen, die von Grundsicherung leben, dass sie sich nicht länger als vier Wochen im Ausland aufhalten dürfen, ohne ihre Bezüge zu verlieren.
Die ersten Rentner erhielten nun entsprechende Briefe vom Sozialamt.
Im SGB XII § 41a „Vorübergehender Auslandsaufenthalt“ heißt es:
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“
Diese Änderung wurde bereits im Dezember 2016 bei der Reform von SGB II und XII beschlossen und trat am 1. Juli 2017 in Kraft.
Volker Schneider, Geschäftsführer der Linksfraktion im Bundestag, erklärt dazu: „Diese Detailänderung im Sozialgesetzbuch wurde im Bundestag nicht debattiert. Anscheinend haben das alle Oppositionsparteien übersehen, denn in keiner Rede wurde auf dieses Thema eingegangen“.
Der Fachanwalt für Sozialrecht, Michael Groß (Berlin-Schöneberg) weist im „ND“ darauf hin, dass Rentner auf den Brief nicht antworten müssen, den sie vom Amt erhalten. Jedoch sollen sich sie im Klaren sein, dass sie bei längeren Reisen das Anrecht temporär verlieren könnten.
Er sagt: „Die Zeitspanne von vier Wochen kommt willkürlich daher. Es scheint, als wolle der Gesetzgeber damit Leistungsbezieher einschränken, die einen persönlichen Bezug zum Ausland haben.“
Und: Wenn „man länger als vier Wochen im Urlaub ist, heißt das aber noch nicht, dass man nicht mehr in Deutschland lebt“. Der Anwalt erkennt einen Konflikt zwischen dem SGB I, in dem festgelegt ist, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben muss, um Leistungen beziehen zu können, und der nun geltenden Regelung.
„Betroffene, die tatsächlich sanktioniert werden, müssten damit durch alle Instanzen klagen und am Ende müsste es vor dem Bundesverfassungsgericht landen“, fügt der Anwalt im „ND“ hinzu.
Begründet wurde die Gesetzesänderung damit, dass die staatliche Fürsorgepflicht nicht garantiert werden kann, wenn Bezieher von Leistungen länger als vier Wochen im Ausland verbringen.
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