Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet: Nur noch einjähriger Flüchtlingsstatus für Syrer – Familiennachzug nicht mehr möglich

Die vor Gericht erörterte Frage war, ob jedem Syrer bei seiner Rückkehr Verfolgung drohe oder nicht. Das BAMF hatte derzeit syrischen Asylbewerbern nur noch einen eingeschränkten, sogenannten "subsidiären Schutz" eingeräumt und damit eine Klagenflut Betroffener vor deutschen Verwaltungsgerichten ausgelöst.
Titelbild
Deutschland wird zum gelobten Land für unzählige Migranten.Foto: Matt Cardy/Getty Images
Von 21. Februar 2017

Ein Streit zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und derzeit Zehntausenden bundesweiten Klägern wurde heute vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert und die Klage abgewiesen.“

(OVG Münster)

Damit wird der Aufenthalt syrischer Flüchtlinge in Deutschland nur noch für ein Jahr gesichert und die Möglichkeit des Familiennachzugs ausgesetzt.

Keine Revision – nur Bundesverwaltungsgericht möglich

Gegen das OVG-Urteil wurde keine Revision zugelassen. Als letzter rechtlicher Schritt bliebe nur die Nicht­zulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordere, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politi­schen Überzeugung oder Religion eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne das nicht festgestellt werden.“

(Auszug Urteilsbegründung OVG Münster)

Weiter heißt es:

„Die vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.2.2012 (14 A 2708/10.A) festgestellte Gefahr für jeden rückkehrenden Asylbewerber, unter Folter zu seinen Kenntnissen über die Exilszene verhört zu werden, könne unter den heutigen Bedingungen nicht länger angenommen werden und würde ohnehin nur zum bereits gewährten subsidiären Schutz führen. Es gebe keine Erkenntnisse, dass rückkehrende Asylbewerber wegen ihres Asylantrags und Aufenthalts hier und eventuell noch wegen illegalen Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden. Dies sei auch angesichts Millionen syrischer Flüchtlinge und der mehreren Hunderttausend syrischen Asylbewerber in Europa auszuschließen.“

Der konkrete Fall

Einem betroffenen Familienvater (48) aus Aleppo wurde die Flüchtlingseigenschaft gerichtlich nicht zuerkannt. Er hatte sich in erster Instanz im Herbst 2016 erfolgreich gegen eine BAMF-Entscheidung durchgesetzt und damit einen rasanten Anstieg der Fallzahlen begünstigt.

Der im September 2015 über die Türkei und die Balkan-Route aus dem damals belagerten Aleppo geflohene Mann hatte in Deutschland Asyl beantragt. Das BAMF habe dann aufgrund des Bürgerkriegs einen subsidiären Schutz gewährt aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Der Mann klagte erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Münster.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass o. g. Feststellungen auf den Fall zutreffen. Außerdem hieß es: „Schließlich könne eine Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung auch nicht aus den Umständen gefolgert werden, dass der Kläger Sunnit sei, aus einer umkämpften Stadt stamme und materielle Ver­luste durch Kriegshandlungen seitens des syrischen Staats erlitten habe.“

Syrische Klagenflut in Deutschland

Allein beim Verwaltungsgericht Münster waren im Januar 1.900 Klagen anhängig.

Wie eine OVG-Sprecherin mitteilte, seien an allen sieben Verwaltungsgerichten in NRW mehr als 12.000 Syrien-Verfahren offen.

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