Nach Tod des Partners: Keine Mieter-Kündigung wegen „drohender Zahlungsunfähigkeit“
Nach dem Tod eines Mieters kann der Ehe- oder Lebenspartner das Mietverhältnis fortführen. Wie hierzu am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, berechtigt allein ein geringes Einkommen des Partners den Vermieter noch nicht zur Kündigung. Das gelte „nur in besonderen Ausnahmefällen“, wenn die unzureichende Zahlungsfähigkeit handfest und zeitnah absehbar ist. (Az: VIII ZR 105/17)
Im entschiedenen Fall wohnte ein unverheiratetes Paar in einer Dreizimmerwohnung in Württemberg. Den Mietvertrag hatte die Frau unterschrieben, ihre Miete betrug 545 Euro Monatlich zuzüglich 170 Euro Nebenkosten.
Als die Frau starb, trat ihr Partner, ein Auszubildender, in den Mietvertrag ein und bat den Vermieter um Zustimmung zur teilweisen Untervermietung.
Das Eintreten in den Mietvertrag eines Verstorbenen ist für Ehe- und Lebenspartner sowie auch für Kinder und andere enge Angehörige ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Der Vermieter hat dann allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht, „wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt“.
Hier machte der Vermieter einen solchen Kündigungsgrund geltend. Die Ausbildungsvergütung des Lebenspartners sei viel zu gering, um die Miete zu bezahlen.
Vor dem Amtsgericht Nürtingen und dem Landgericht Stuttgart kam der Vermieter damit noch durch. Der BGH hob diese Urteile nun jedoch auf und verwies den Streit zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurück.
Eine solche Kündigung müsse die Ausnahme sein, betonten die Karlsruher Richter. Allein eine als „gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit“ reiche dafür nicht aus.
Hier hätten sich die Vorinstanzen auf „reine Mutmaßungen“ gestützt. Der Auszubildende habe aber vorgetragen, dass er über noch etwas Vermögen verfüge und voraussichtlich auch Sozialleistungen beanspruchen könne. Zudem wolle er einen Teil der Wohnung an einen Kollegen untervermieten. Nach den bisherigen Erkenntnissen habe der Auszubildende hieran ein „berechtigtes Interesse“, so dass der Vermieter der Untervermietung auch zustimmen müsse. (afp)
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