Ist der Rundfunkbeitrag EU-konform? Tübinger Richter zieht vor EuGH

Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen das EU-Recht? Das fragte sich ein Richter am Landgericht Tübingen und zog mit einem Fragenkatalog vor den Europäischen Gerichtshof.
Titelbild
Ein Fernseher im Bundestag (Symbolbild).Foto: ODD ANDERSEN/AFP/Getty Images
Epoch Times4. September 2017

Ist der Rundfunkbeitrag in der heutigen Form rechtens – das will Dr. Matthias Sprißler wissen. Er ist Richter am Landgericht Tübingen. Seiner Ansicht nach verstoße der Beitrag gegen das Gleichheitsrecht und Diskriminierungsverbot und die Informations- und Niederlassungsfreiheit in der EU. Mit einem Fragenkatalog zog er deshalb am 11. August vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH soll prüfen, ob der Rundfunkbeitrag eine Beihilfe sei, der nur mit der Zustimmung der EU-Kommission eingezogen werden dürfte. Denn „[da] es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen [der Öffentlich-Rechtlichen] abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich“, erklärt Sprißler.

Die Rundfunkanstalten würden das Geld außerdem für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten nutzen, um mit privaten Sendern zu konkurrieren. Das verstoße gegen das EU-Gleichbehandlungsrecht.

Zudem würde der Beitrag dazu benutzt werden, Sender aus anderen EU-Staaten auszugrenzen, so der Richter. Denn die Öffentlich-Rechtlichen errichteten einen konkurrierenden Übertragungsweg – das DVB-T2-Monopol –, den ausländische Sender nicht nutzen könnten.

Richter: Öffentlich-Rechtlichen sind abhängig vom Staat

Die öffentlichen Rundfunkanstalten seien außerdem vom Staat nicht unabhängig, da sie „aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR Media GrribH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht“, heißt es im Fragenkatalog.

Auch dürfen die Öffentlich-Rechtlichen behördliche Bescheide ausstellen und vollstrecken, was gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße, so Sprißler.

Sprißler: Rundfunkbeitrag ist Frauen-diskriminierend

Der Rundfunkbeitrag muss geräteunabhängig für jede Wohnung bezahlt werden. Dabei sei es unwichtig, ob der Zahlende ein Empfangsgerät besitze oder nur private oder ausländische Sender nutze. Der EuGH soll deswegen prüfen, ob der Beitrag gegen die unionsrechtliche Informationsfreiheit verstoße, heißt es im Fragenkatalog.

Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass Alleinerziehende mit nur einem Einkommen mehr bezahlen, als Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit mehreren Einkommen.

Als Beispiel führt der Richter an: „Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind“. Deswegen verstoße der erzwungene Rundfunkbeitrag gegen das Gleichbehandlungsrecht und diskriminiere Frauen, so der Richter.

Diplomaten vom Beitrag befreit – Menschen mit Zweitwohnsitz müssen das Doppelte zahlen

Diplomaten seien von dem Rundfunkbeitrag befreit, was wiederum zeige, dass es sich bei dem Beitrag um eine Steuer und eine staatlichen Beihilfe für die Öffentlich-Rechtlichen handle.

Ein anderer Punkt ist, dass Menschen, die aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz haben, den Rundfunkbetrag doppelt bezahlen müssen. Auch das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und soll vom EuGH überprüft werden.

Außerdem sei es mit dem Gleichbehandlungsgebot ebenfalls nicht vereinbar, „dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, auch wenn beide am Empfang des Senders nicht interessiert sind“, so Sprißler.

Verfassungskonform: Öffentlich-Rechtlichen sollen aus Haushaltsmitteln finanziert werden

Zum Schluss führt Sprißler an, dass die Öffentlich-Rechtlichen aus Haushaltsmitteln finanziert werden sollten. Das würde „der Verfassung mehr entsprechen als grundrechtswidrige Beitragserhebung“. Wer befürchte, dass damit „ein Rückgang an unabhängiger Staatsferne“ drohe, der sei auf „die oben bereits wiedergegebene wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Land und Sender hingewiesen“, heißt es in dem Papier.

Anlass zum Fragenkatalog waren Verfahren wegen Beitrags-Zwangsvollstreckungen. Da der Richter den Rundfunkbeitrag als rechtswidrig erachtet, legte er dem EuGH deswegen einen Fragenkatalog zur Vorabentscheidung vor, heißt es in dem Dokument.

HIER ist der Fragenkatalog in voller länge als Pdf zu finden. Das Dokument wurde zuerst auf der Onlineplattform GEZ-Boykott veröffentlicht.

(as)

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