Islamistische Terrorgefahr in Deutschland hoch wie nie: Ermittlungsliste des Generalbundesanwalts

Immer mehr Fälle von islamistischem Terrorismus werden vom Generalbundesanwalt bearbeitet: Während im ganzen Jahr 2014 in nur 17 Fällen ermittelt wurde, gab es seit Beginn des Jahres 2017 schon 10 solcher Fälle. Hier die Pressemitteilungen dazu.
Titelbild
Symbolfoto aus dem Irak.Foto: HAIDAR HAMDANI/AFP/Getty Images
Epoch Times12. Februar 2017

Das Portal „Journalistenwatch“ hat die Seite des Generalbundesanwalts einmal genauer angesehen. Das Ergebnis: Die Bedrohung durch islamistischen Terror ist seit der Flüchtlingskrise 2015 stark angestiegen. Die Zahl der Fälle, mit denen sich Deutschlands höchster Ermittler befasst, steigt stetig und fast sämtliche islamische Terrororganisationen werden in den Pressemitteilungen erwähnt. Dies sind zum Beispiel die Terrormiliz IS, Taliban, al Nusra, Ahrar al Sham, Al Shabab, Junud al Sham und andere, berichtet die Website.

Der Anstieg zeichnet sich deutlich in Zahlen ab: 2014 waren es „nur“ 17 Fälle, 2015 waren es 34, 2016 waren es 48 Fälle. Seit Jahresbeginn 2017 sind gerade mal sechs Wochen vergangen innerhalb derer schon 10 Fälle mit radikal-islamischem Hintergrund oder Kriegsverbrechen untersucht werden.

EPOCH TIMES übernimmt die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts seit Januar 2016 bis heute (Stand 12.Februar 2017) und schließt sich „Journalistenwatch“ an: „Diese Liste ist nichts für schwache Nerven!“

PRESSEMITTEILUNGEN GENERALBUNDESANWALT

09.02.2017 – 17/2017

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“

Die Bundesanwaltschaft hat heute (9. Februar 2017) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Abdol S. erwirkt. Der Beschuldigte wurde gestern (8. Februar 2017) in Oberbayern festgenommen. Er ist dringend verdächtig, als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ gemeinsam mit weiteren „Taliban“-Mitgliedern einen Mord begangen und in einem weiteren Fall dies versucht zu haben. Zudem wird ihm in dem Haftbefehl ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vorgeworfen (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1, §§ 211, 22, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 StGB, §§ 1, 105 JGG).

In dem Haftbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die radikal-religiöse Vereinigung „Taliban“ verfolgt das Ziel, alle ausländischen Kräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem Staatsgebiet einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dieses Ziel versuchen die „Taliban“, durch Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen und Erschießungen zu erreichen. Dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.

Nach den bisherigen Ermittlungen schloss sich der Beschuldigte im Jahr 2013 in Afghanistan den „Taliban“ an. Er erhielt unter anderem ein Sturmgewehr AK 47 Kalaschnikow samt Munition sowie Handgranaten und wurde im Umgang mit diesen Waffen ausgebildet. In den Jahren 2013 und 2014 nahm er in mindestens zwei Fällen gemeinsam mit Mitkämpfern an Kampfeinsätzen gegen afghanische Regierungstruppen und amerikanische Soldaten teil und gab jeweils in Tötungsabsicht Schüsse auf diese ab. Bei mindestens einem dieser Angriffe wurden jedenfalls ein amerikanischer Soldat getötet und zwei weitere verletzt.

Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

09.02.2017 – 16/2017

Anklage gegen drei mutmaßliche Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS)

Die Bundesanwaltschaft hat am 1. Februar 2017 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg Anklage gegen den 18-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mahir Al-H., den 26-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mohamed A. und den 19-jährigen syrischen Staatsangehörigen Ibrahim M. erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verdächtig, sich als Mitglieder an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben (§§ 129a, 129b StGB). Den Angeschuldigten Mohamed A. und Ibrahim M. wird in der Anklageschrift darüber hinaus vorgeworfen, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine verfälschte Urkunde gebraucht zu haben, der Angeschuldigte Mahir Al-H. soll dies versucht haben (§§ 267, 22, 23 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Spätestens Ende September und Anfang Oktober 2015 schlossen sich Mahir Al-H. sowie Mohamed A. und Ibrahim M. in Raqqa/Syrien dem sogenannten „Islamischen Staat“ an. Mahir Al-H. erhielt dort zunächst eine kurze Einweisung in den Umgang mit Waffen und Sprengstoff. Anfang Oktober 2015 bekamen die drei von dem für Operationen und Anschläge außerhalb des vom IS beherrschten Gebiets zuständigen IS-Funktionär den Auftrag, nach Europa zu reisen. Hier sollten sie entweder einen bereits erhaltenen Auftrag ausführen oder auf weitere Anweisungen warten. Zu diesem Zweck erhielten sie höhere vierstellige Bargeldbeträge in amerikanischer Währung sowie Mobiltelefone mit vorinstalliertem Kommunikationsprogramm. Zudem wurden sie mit teils verfälschten Reisedokumenten ausgestattet. Mitte November 2015 reisten die Angeschuldigten über die Türkei und Griechenland und von dort aus weiter über die sogenannte Balkanroute nach Deutschland. Bei ihrer Registrierung legten sie ihre Ausweisdokumente vor und wurden unter den dort enthaltenen Personalien als Asylsuchende erfasst. In der Folge hielten sie sich hier in Deutschland auf, um entweder den ihnen bereits in Syrien erteilten Auftrag zu erledigen oder aber weitere Weisungen entgegen zu nehmen.

Die Angeschuldigten wurden am 13. September 2016 festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nummer 45 vom 13. September 2016).

08.02.2017 – 15/2017

Haftbefehl gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) erlassen

Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. Februar 2017) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 19-jährigen russischen Staatsangehörigen Suleym K. erwirkt. Er wurde gestern im Großraum Köln festgenommen. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben (§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 StGB, §§ 1, 3ff. JGG).

In dem Haftbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Beschuldigte ist im Spätsommer 2014 über die Türkei nach Syrien ausgereist. Dort schloss er sich der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) als Mitglied an und absolvierte eine militärische Ausbildung. Ende November 2014 verließ der Beschuldigte Syrien und reiste in die Türkei zurück.

Der Beschuldigte wurde heute (8. Februar 2017) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

08.02.2017 – 14/2017

Durchsuchungen in mehreren deutschen Städten wegen des Verdachts der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN)

In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) werden aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs seit heute Morgen (8. Februar 2017) mehrere Wohnungen und weitere Räumlichkeiten in Nordrhein-Westfalen und Großbritannien durchsucht.

Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, die ausländische terroristische Vereinigung JaN bereits seit mehreren Jahren unterstützt zu haben. Sie sollen Spenden gesammelt sowie an der Organisation und Durchführung von Hilfskonvois beteiligt gewesen sein. Konkret sollen Krankenwagen und medizinische Geräte, Medikamente und Nahrungsmittel an die Vereinigung nach Syrien geliefert worden sein. Die Lieferungen erfolgten den Ermittlungen zufolge unter anderem über die Vereine „Medizin mit Herz“ e.V. und „Medizin ohne Grenzen“ e.V.

Ziel der heutigen Durchsuchungsmaßnahmen ist es, weitere Beweismittel für die konkreten Unterstützungshandlungen zu gewinnen.

Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beauftragt. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die laufenden Ermittlungen und die noch andauernden Durchsuchungsmaßnahmen derzeit nicht erteilt werden.

07.02.2017 – 12/2017

Festnahme wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) sowie der Begehung eines Kriegsverbrechens.

Die Bundesanwaltschaft hat heute (7. Februar 2017) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2017 den 31- jährigen syrischen Staatsangehörigen Akram A. im Landkreis Vorpommern-Greifswald festnehmen lassen. Zudem wurde die Wohnung des Beschuldigten durchsucht.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt und dadurch ein Kriegsverbrechen begangen zu haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB). Darüber hinaus wird ihm in dem Haftbefehl vorgeworfen, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB).

In dem Haftbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Beschuldigte befehligte in Syrien einen Kontrollposten des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS). Der Kontrollposten war eingerichtet worden, um zu verhindern, dass Personen das vom IS beherrschte Territorium unkontrolliert verlassen. Anfang 2016 versuchte eine Syrerin mit ihren Kindern aus dem Gebiet des IS zu flüchten. Der Beschuldigte hielt sie allerdings an seinem Kontrollposten auf. Unter dem Vorwand, ihr die notwendige „Ausreiseerlaubnis“ zu verschaffen, lockte der Beschuldigte die Syrerin in ein Haus und vergewaltigte sie dort.

Der Beschuldigte wird morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

01.02.2017 – 11/2017

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“

Die Bundesanwaltschaft hat am 18. Januar 2017 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 28-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Wajid S. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ beteiligt (§§ 129a, 129b StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben. Darüber hinaus ist er wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes in zwei Fällen angeklagt (§§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die radikal-religiöse Vereinigung „Taliban“ verfolgt das Ziel, die in Afghanistan stationierten ausländischen Streitkräfte zu vertreiben, die gegenwärtige afghanische Regierung zu stürzen und einen auf der Scharia basierenden islamischen Staat zu errichten. Dieses Ziel versuchen die „Taliban“ im offenen Bodenkampf zu erreichen. Sie sind aber auch für Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen verantwortlich. Von ihren terroristischen Aktivitäten ist auch die Zivilbevölkerung betroffen.

Der Angeschuldigte schloss sich spätestens im Jahr 2009 in Afghanistan den „Taliban“ an. Um für Kampfeinsätze vorbereitet zu sein, erhielt er gleich zu Beginn ein Schnellfeuergewehr „Kalaschnikow“ samt zugehöriger Munition. In der Folge kümmerte sich der Angeschuldigte um die Versorgung seiner Einheit mit Lebensmitteln und Munition und begleitete sie zu militärischen Operationen. Zumindest in den Jahren 2014 und 2015 nahm der Angeschuldigte auch selbst an zwei Kampfhandlungen in der Provinz Kapisa teil. Gemeinsam mit seiner Gruppe griff er jeweils afghanische Polizeikräfte an. Hierbei gaben seine Mitkämpfer und er zahlreiche Schüsse auf die Polizisten ab. Ob es hierbei zu Verletzen oder Toten unter den Angegriffenen kam, ist nicht bekannt.

Der Angeschuldigte wurde am 27. Oktober 2016 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nummer 53 vom 27. Oktober 2016).

27.01.2017 – 10/2017

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (26. Januar 2017) den 21-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Khan A. festnehmen lassen. Er ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ beteiligt und zudem Beihilfe zum Mord geleistet zu haben (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1, §§ 211, 27 Abs. 2 StGB, §§ 1, 105 JGG).

In dem Haftbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die radikal-religiöse Vereinigung „Taliban“ verfolgt das Ziel, alle ausländischen Kräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem Staatsagebiet einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dieses Ziel versuchen die „Taliban“, durch Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen und Erschießungen zu erreichen. Dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.

Nach den bisherigen Ermittlungen schloss sich der Beschuldigte im Jahr 2014 in Afghanistan den „Taliban“ an. Er erhielt ein Sturmgewehr AK 47 Kalaschnikow samt Munition und fungierte als Leibwächter eines Kreisverwalters der „Taliban“. Zudem beschützte er den Vollstrecker von Todesurteilen der „Taliban“, die durch den Kreisverwalter ausgesprochen wurden. Diesen begleitete er in zahlreichen Fällen bei der Abholung und Tötung von Personen vorrangig Regierungs- und Militärangehörige und deren Mitarbeiter. In einem Fall wurde unter Beteiligung des Beschuldigten im Jahr 2015 ein Soldat nachts aufgesucht, zum Stützpunkt der „Taliban“ in eine Kreisstadt verbracht und hingerichtet.

Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

24.01.2017 – 7/2017

Festnahme zweier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat“ (IS) und „Jabhat al-Nusra“ (JaN)

Die Bundesanwaltschaft hat heute (24. Januar 2017) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 den 25-jährigen deutschen und marokkanischen Staatsangehörigen Rachid B. und

den 24-jährigen deutschen und marokkanischen Staatsangehörigen Khalid B. im Großraum Bonn durch Polizeibeamte des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Zudem wurden die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht.

Der Beschuldigte Rachid B. ist dringend verdächtig, sich als Mitglied im Jahr 2013 nacheinander an den ausländischen terroristischen Vereinigungen „Jabhat al-Nusra“ (JaN) und „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB) und dabei gemeinschaftlich eine Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2 StGB) begangen sowie gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben.

Der Beschuldigte Khalid B. ist dringend verdächtig, sich zur Begehung eines Verbrechens, nämlich der Mitgliedschaft an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“, bereit erklärt (§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB) und sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB).

In den Haftbefehlen wird den Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Rachid B. reiste im Februar 2013 über Ägypten und die Türkei nach Syrien. Dort angekommen schloss er sich der „Jabhat al-Nusra“ (JaN) an. Konkret gehörte er einer in der Provinz Idlib stationierten Einheit an. Neben einem vierwöchigen Kampftraining erhielt er eine Schieß- und Waffenausbildung. Dazu bekam er ein Sturmgewehr nebst Munition ausgehändigt. Später übte er darüber hinaus den Umgang mit einem Granatwerfer. Im April 2013 setzte die Gruppe einen mutmaßlichen Spion fest und hielt ihn über eine Woche gefangen. Anfang Mai 2013 verließ Rachid B. die JaN und wechselte zum sogenannten Islamischen Staat (IS). Sein Sturmgewehr behielt er. Nach einem nochmaligen Schießtraining beteiligte er sich für die Terrororganisation an Kampfeinsätzen. Zudem übernahm er Wachdienste.

Noch während seiner Zeit bei der JaN hielt Rachid B. telefonisch Kontakt zu seinem Bruder Khalid B., der beabsichtigte, sich ebenfalls der JaN anzuschließen. Rachid B. beriet seinen Bruder unter anderem hinsichtlich einer möglichen Reiseroute. Auf seine Vermittlung reiste Khalid B. schließlich Anfang Juli 2013 von Deutschland nach Syrien. Dort schloss er sich anders als noch zunächst geplant nicht der JaN, sondern ebenfalls dem IS an. Er erhielt eine militärische Grundausbildung und beteiligte sich wie sein Bruder Rachid jedenfalls bis Ende 2013 an Kampfeinsätzen.

Die Beschuldigten werden heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen die Haftbefehle eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

03.01.2017 – 3/2017

Durchsuchungen bei zwei Kontaktpersonen des verstorbenen Beschuldigten Anis Amri

Die Bundesanwaltschaft hat heute aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in einem Flüchtlingsheim in Berlin die Unterkunft einer Kontaktperson des verstorbenen Beschuldigten Anis Amri durch Beamte der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts durchsuchen lassen. Bei dem Beschuldigten handelt es sich um einen 26 jährigen tunesischen Staatsangehörigen. Nach den bisherigen Erkenntnissen kannte er Anis Amri spätestens seit Ende 2015 und stand noch in zeitlicher Nähe zum Anschlag mit ihm in Kontakt. Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschuldigte von den Anschlagsplänen wusste und möglicherweise Anis Amri geholfen hat.

Darüber hinaus wurde aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes eine Wohnung in Berlin durchsucht. Dort soll sich ein früherer Mitbewohner des Anis Amri aufgehalten haben. Nach den bisherigen Erkenntnissen hatte der Zeuge möglicherweise ebenfalls in zeitlicher Nähe zum Anschlag Kontakt zu Anis Amri. Die Durchsuchung dient dazu, weitere Erkenntnisse über das Vor- und Nachtatverhalten von Anis Amri zu gewinnen.

Die Bundesanwaltschaft wird morgen im Laufe des Nachmittags über den Stand der Ermittlungen weiter informieren.

03.01.2017 – 2/2017

Haftbefehl gegen ein IS-Mitglied wegen Mordes und Kriegsverbrechen

Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Dezember 2016 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Harry S. erwirkt.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitte Juni 2015 als Mitglied des sogenannten „Islamischen Staats“ (im Folgenden: „IS“) an der Tötung von sechs Gefangenen mittäterschaftlich beteiligt gewesen zu sein. Er ist daher des sechsfachen gemeinschaftlich begangenen Mordes, der Begehung von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 211, 212, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB).

In dem Haftbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Beschuldigte reiste Anfang April 2015 nach Syrien und schloss sich dort dem „IS“ an. Mitte Juni 2015 erschossen Mitglieder des „IS“ auf dem Marktplatz der syrischen Stadt Palmyra öffentlich sechs Gefangene. Der mit einer Pistole bewaffnete Beschuldigte führte einen der Gefangenen eigenhändig zum Hinrichtungsort und hinderte die übrigen an der Flucht.

Harry S. war vom Hanseatischen Oberlandesgericht bereits am 5. Juli 2016 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Verstößen gegen das Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Harry S. befindet sich derzeit noch in anderer Sache in Strafhaft. Die Strafvollstreckung aus dem Urteil vom 5. Juli 2016 wird sich anschließen.

Der Beschuldigte wird zurzeit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

21.12.2016 – 71/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS)

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (20. Dezember 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 den 24-jährigen marokkanischen Staatsangehörigen Redouane S. in Niedersachsen durch Polizeibeamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Zudem wurde die Wohnung des Beschuldigten durchsucht.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich in den Jahren 2014 und 2015 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB).

Im Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Der Beschuldigte gehörte der Gruppe um das IS-Führungsmitglied Abdelhamid Abaaoud, einen der mutmaßlichen Planer und Attentäter der am 13. November 2015 verübten Anschläge in Paris, an. Ihm kam als Aufgabe die Sicherung von konspirativen Wohnungen in der Türkei und in Griechenland im Zeitraum von Oktober 2014 bis Frühjahr 2015 zu, die zur Anschlagsvorbereitung dienten. Der Beschuldigte war zudem in die von Abaaoud angeleiteten Planungen und Vorbereitungen des konkreten Anschlags am 15. Januar 2015 in Verviers/Belgien eingeweiht. Auch nach seiner Einreise nach Deutschland im Mai 2015 stand er in Kontakt zu der Gruppe um Abaaoud und hielt sich für weitere Anweisungen bereit.

Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

20.12.2016 – 69/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN)

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (19. Dezember 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 23-jährigen syrischen Staatsangehörigen Abdoulfatah A. durch Beamte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg festnehmen lassen.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich im Jahr 2013 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Darüber hinaus wird ihm im Haftbefehl vorgeworfen, gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffenKontrG) sowie im Jahr 2015 die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) unterstützt (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 und 5 StGB) zu haben.

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Im Frühjahr 2013 schloss sich Abdoulfatah A. in der Region Rakka/Syrien der „Jabhat al-Nusra“ an. Konkret trat er einer der JaN zuzurechnenden Kampfgruppe bei, die der gesondert Verfolgte Abd Arahman A. K. (vgl. Pressemitteilung Nummer 48 vom 30. September 2016) anführte. In der Folge nahm Abdoulfatah A. an verschiedenen Kampfhandlungen teil. Nach einem von diesen Kampfeinsätzen erhielt er zur Belohnung über 100 Handgranaten und mehrere Panzerfäuste. Spätestens im Juli 2015 löste sich seine Kampfgruppe auf. Danach transportierte er für ein Mitglied des Geheimdienstes des „Islamischen Staates“ eine Pistole mit Schalldämpfer und Munition, einen Sprengstoffgürtel sowie diverse Medikamente nach Aleppo/Syrien. An einem Kontrollpunkt der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) in Aleppo wurde er jedoch aufgegriffen und festgenommen.

Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

15.12.2016 – 67/2016

Haftbefehl gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ erwirkt

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (14. Dezember 2016) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 24-jährigen tunesischen Staatsangehörigen Charfeddine T. (alias: Ashraf Al-T.) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB) erwirkt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich in Deutschland zur Durchführung eines derzeit nicht näher bekannten Auftrags für den IS aufgehalten zu haben.

Nach den bisherigen Erkenntnissen reiste der Beschuldigte, nachdem er sich zuvor als Mitglied dem sogenannten „Islamischen Staat“ angeschlossen hatte, im Oktober des Jahres 2015 nach Deutschland ein. In der Folgezeit stand er in Kontakt zu einem in Syrien aufhältigen IS-Mitglied, das für Operationen der Vereinigung im Ausland zuständig ist, und erbat von diesem die Erlaubnis oder Unterstützung für die Durchführung seines Vorhabens. Ob es sich dabei um die Durchführung eines Anschlags handelte, konnte durch die bisherigen Ermittlungen bislang nicht festgestellt werden.

Zunächst war durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2016 der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten Charfeddine T. abgelehnt worden (vgl. Pressemitteilung Nummer 54 vom 3. November 2016). Die nachfolgenden Ermittlungen haben den Tatverdacht nunmehr weiter verdichtet.

Der Beschuldigte ist heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt worden, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

02.12.2016 – 62/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (1. Dezember 2016) den 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Hekmat T. festnehmen lassen. Er ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB, §§ 1, 3 JGG).

Die radikal-religiöse Vereinigung „Taliban“ will in Afghanistan einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat errichten. Dieses Ziel versuchen die „Taliban“ durch Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen und Erschießungen zu erreichen. Dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.

Nach den bisherigen Ermittlungen schloss sich der Beschuldigte im Jahr 2013 in Afghanistan den „Taliban“ an. Dort erlernte er den Umgang mit Waffen und nahm bis zum Jahr 2014 wiederholt an Kampfhandlungen gegen afghanische Polizei- und Sicherheitskräfte teil. Neben der Unterstützung seiner Mitkämpfer durch das Bereitstellen von Munition, schoss er selbst mehrfach mit einem Sturmgewehr AK 47 Kalaschnikow auf Polizisten.

Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

22.11.2016 – 61/2016

Festnahme dreier mutmaßlicher Unterstützer der „Ahrar al Sham“

Die Bundesanwaltschaft hat heute (22. November 2016) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 36-jährigen deutschen und syrischen Staatsangehörigen Nael A. A., den 36-jährigen deutschen und syrischen Staatsangehörigen Ibrahim S. und den 39-jährigen deutschen und syrischen Staatsangehörigen Abdul Rahman Wolfgang H. durch Beamte des Bayerischen, des Niedersächsischen und des Berliner Landeskriminalamtes festnehmen lassen. Zudem wurden die Wohnungen der drei Festgenommenen sowie die zweier weiterer Beschuldigter durchsucht.

Der Beschuldigte Nael A. A. ist dringend verdächtig, jedenfalls bis Dezember 2014 die ausländische terroristische Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“ (Islamische Bewegung der Freien Männer Großsyriens, kurz: „Ahrar al Sham“) in sieben Fällen unterstützt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB). Nach den bisherigen Ermittlungen stellte Nael A. A. der Terrororganisation Bargeld und technische Ausrüstung, wie Ferngläser, Funkscanner, Zielfernrohre, Router und Antennen, im Wert von insgesamt mehreren tausend Euro zur Verfügung. Der Beschuldigte Abdul H. soll dem Beschuldigten Nael A. A. dabei in einem Fall, der Beschuldigte Ibrahim S. in vier Fällen geholfen haben. Zudem beschaffte Ibrahim S. den bisherigen Erkenntnissen zufolge für die Terrororganisation in Deutschland zwei Pritschenwagen, die er selbst nach Syrien transportierte, sowie darüber hinaus einen Krankenwagen. Dem Beschuldigten Abdul H. wird in dem Haftbefehl daher Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in einem Fall, dem Beschuldigten Ibrahim S. in sechs Fällen zur Last gelegt.

Die Beschuldigten werden heute und morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

18.11.2016 – 60/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (17. November 2016) den 17-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Abdullah S. K. festnehmen lassen. Er ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB, §§ 1, 3 JGG).

Die radikal-religiöse Vereinigung „Taliban“ verfolgt das Ziel, alle ausländischen Kräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem Staatsgebiet einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dieses Ziel versuchen die Taliban durch Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen und Erschießungen zu erreichen. Dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.

Nach den bisherigen Ermittlungen schloss sich der Beschuldigte in Afghanistan den „Taliban“ an und nahm nach einer Waffenausbildung in den Jahren 2013 bis 2015 wiederholt an Kampfhandlungen teil. Hierbei war er mit einem Sturmgewehr AK 47 Kalaschnikow bewaffnet und gab mehrfach Schüsse auf afghanische Polizisten und Militärangehörige ab.

Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

18.11.2016 – 58/2016

Anklage wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) erhoben

Die Bundesanwaltschaft hat am 10. November 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen den 18-jährigen deutschen Staatsangehörigen Mikail S. Anklage erhoben. Mikail S. ist hinreichend verdächtig, in neun Fällen die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) unterstützt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB, §§ 1, 105 JGG).

In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte stand seit Mitte 2016 in Kontakt zu dem deutschsprachigen, im Propagandabereich des „IS“ tätigen höherrangigen Mitglied Mohamed M. Diesem gegenüber erklärte sich Mikail S. bereit, in englisch, türkisch und deutsch abgefasste Texte zu übersetzen und auf sprachliche Fehler zu kontrollieren. In der Folge kam Mikail S. diesem Auftrag nach. Zwischen Anfang Juni und Anfang Juli 2016 lieferte er eine Übersetzung und las acht Texte Korrektur, die anschließend zumindest teilweise im Internet, insbesondere im Online-Magazin „Dabiq Nr. 4“ des „IS“ veröffentlicht wurden.

Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 14. Juli 2016 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nummer 38 vom 15. Juli 2016).

17.11.2016 – 57/2016

Anklage wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und anderer Straftaten

Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Oktober 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den 41- jährigen syrischen Staatsangehörigen Ibrahim Al F. wegen der Begehung von Kriegsverbrechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3 VStGB) und erpresserischen Menschraubes (§ 239a Abs. 1 und Abs. 3 StGB) erhoben.

In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte befehligte in Aleppo eine mindestens 150-köpfige Stadtteilmiliz, die zu der Gruppierung „Ghoraba as-Sham“ (übersetzt: „Die Fremden von Syrien“) gehörte. Die „Ghoraba as-Sham“ waren Teil der Freien Syrischen Armee (FSA) und beteiligten sich spätestens ab Sommer 2012 an dem bewaffneten Kampf gegen das Regime des syrischen Machthabers Assad. Die von dem Angeschuldigten angeführte Miliz kontrollierte einen Stadtteil im Nordosten von Aleppo. Gemeinsam mit seinen Milizionären verfolgte der Angeschuldigte auch eigennützige monetäre Interessen. So plünderten sie in dem von ihnen kontrollierten Stadtteil, drangen in der Folge aber auch in benachbarte Stadtteile ein. Zwei Bewohner eines angrenzenden Stadtteils, die sich zum Ziel gesetzt hatten, ihr Viertel vor Plünderungen zu schützen, brachte der Angeschuldigte gemeinsam mit seinen Milizionären in seine Gewalt. Er sperrte sie über einen Monat in einem von seiner Miliz als Gefängnis genutzten Gebäude ein. Dort wurden die beiden Gefangenen mehrfach im Beisein des Angeschuldigten und auch von ihm persönlich gefoltert. Unter dem Eindruck der Folter erklärten sich die beiden Gefangenen schließlich bereit, dauerhaft für die Miliz des Angeschuldigten zu arbeiten. Daraufhin wurden sie einer von ihnen nur zusätzlich gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen. Daneben brachten die Milizionäre des Angeschuldigten noch sechs weitere Menschen in ihre Gewalt. Auch sie hatten sich der Miliz des Angeschuldigten widersetzt. In der Folge wurden sie ebenfalls auf das Schwerste misshandelt. Einer der Gefangenen wurde so lange gefoltert, bis er schließlich verstarb. Ein weiterer Gefangener verstarb ebenfalls, allerdings sind die genauen Umstände seines Todes unklar geblieben. Einem Gefangenen gelang es zu fliehen, zwei weitere kamen gegen Zahlung eines Lösegeldes frei.

Der Angeschuldigte wurde am 6. April 2016 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nummer 18 vom 6. April 2016).

08.11.2016 – 55/2016

Mitglieder eines überregionalen salafistisch-jihadistischen Netzwerks festgenommen

Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. November 2016) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 den 32-jährigen irakischen Staatsangehörigen Ahmad Abdulaziz Abdullah A., den 50-jährigen türkischen Staatsangehörigen Hasan C., den 36-jährigen deutschen und serbischen Staatsangehörigen Boban S., den 27-jährigen deutschen Staatsangehörigen Mahmoud O. sowie den 26-jährigen kamerunischen Staatsangehörigen Ahmed F. Y. durch Beamte des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen wegen des dringenden Verdachts der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) festnehmen lassen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB).

In dem Haftbefehl wird den Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:

Die fünf Beschuldigten bildeten ein überregionales salafistisch-jihadistisches Netzwerk, innerhalb dessen der Beschuldigte Ahmad Abdulaziz Abdullah A. die zentrale Führungsposition übernommen hatte. Ahmad Abdulaziz Abdullah A., der sich auch „Abu Walaa“ nennt, bekennt sich offen zum sogenannten „Islamischen Staat (IS)“ und ist in der Vergangenheit bei zahlreichen salafistischen Veranstaltungen als Redner aufgetreten. Ziel des von ihm angeführten Netzwerks war es, Personen an den „IS“ nach Syrien zu vermitteln. Dabei kam den Beschuldigten Hasan C. und Boban S. die Aufgabe zu, Gleichgesinnten und Ausreisewilligen neben der arabischen Sprache auch radikal-islamische Inhalte zu lehren. Der Unterricht diente dazu, die ideologischen und sprachlichen Grundlagen für eine zukünftige Tätigkeit beim „IS“, insbesondere für die Teilnahme an Kampfhandlungen, zu schaffen. Dem Beschuldigten Ahmad Abdulaziz Abdullah A. war es vorbehalten, Ausreisen zu billigen und zu organisieren, wobei er mit der konkreten Umsetzung die Beschuldigten Mahmoud O. und Ahmed F. Y. beauftragte.

Auf die geschilderte Art und Weise schleuste das Netzwerk um Ahmad Abdulaziz Abdullah A. nachweislich jedenfalls einen jungen Mann samt seiner Familie zum „IS“ nach Syrien.

Die Beschuldigten werden heute und morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

03.11.2016 – 54/2016

Haftbefehl gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ beantragt

Die Bundesanwaltschaft hat heute (3. November 2016) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den 27-jährigen Ashraf Al-T. den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Der Beschuldigte ist verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft hat den Beschuldigten gestern am späteren Abend durch Beamte der Berliner Polizei vorläufig festnehmen lassen. Ausgangspunkt der Ermittlungen waren Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Nach den bisherigen Erkenntnissen hatte der Beschuldigte Kontakt zu einem in Syrien aufhältigen IS-Mitglied, das für Operationen der Vereinigung im Ausland zuständig ist. Von dort soll er die Erlaubnis erhalten haben, zeitnah einen Anschlag auf Menschen in Deutschland zu planen.

Der Beschuldigte wird noch heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der über den Erlass eines Haftbefehls entscheiden wird.

27.10.2016 – 53/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“

Die Bundesanwaltschaft hat heute (27. Oktober 2016) den 19-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Wajid S. vorläufig festnehmen lassen.

Nach den bisherigen Ermittlungen schloss sich der Beschuldigte 2013 in Afghanistan den „Taliban“ an und nahm wiederholt an Kampfhandlungen teil. Er ist daher der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verdächtig (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).

Die radikal-religiöse Vereinigung „Taliban“ verfolgt das Ziel, in Afghanistan einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dieses Ziel versucht sie durch Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen und Erschießungen zu erreichen. Dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.

Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der über den Erlass eines Haftbefehls entscheiden wird.

27.10.2016 – 52/2016

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien (IS)“

Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Oktober 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 19-jährigen syrischen Staatsangehörigen Shaas Al-M.

Anklage erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat Irak und Großsyrien (IS) beteiligt (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte wurde in seinem Heimatdorf in Syrien vom Imam der dortigen Moschee für den IS angeworben und schloss sich spätestens Mitte des Jahres 2013 dieser Vereinigung an. Zunächst absolvierte er eine religiöse und militärische Ausbildung. Anschließend beteiligte er sich über einen Zeitraum von rund sechs Monaten an der Belagerung des Flughafens Deir Ezzor in Syrien durch den IS, indem er dort regelmäßig bewaffnete Wachdienste leistete. Hierzu bekam er jeweils ein Schnellfeuergewehr „Kalaschnikow“ ausgehändigt. Ab dem Jahreswechsel 2013/2014 war er für mindestens drei Monate – wiederum durch das Ableisten von bewaffneten Wachdiensten – an der Einkesselung der Stadt Deir Ezzor beteiligt. Außerdem führte der Angeschuldigte bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Sommer 2015 zahlreiche Fahrten zur Beschaffung von Lebensmitteln für das Camp des IS in Deir Ezzor durch. Seine Tätigkeit für den IS setzte er auch nach seiner Einreise in Deutschland fort. Bei Aufenthalten in Berlin kundschaftete er potentielle Anschlagsziele aus, zudem vermittelte er mindestens eine Person als Kämpfer nach Syrien. Er stellte sich überdies selbst als Kontaktmann für etwaige Attentäter in Deutschland zur Verfügung und signalisierte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Begehung eines Anschlags in Deutschland.

Der Angeschuldigte war am 22. März 2016 festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 15 vom 24. März 2016).

18.10.2016 – 51/2016

Haftbefehl gegen Khalil A. wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erwirkt

Die Bundesanwaltschaft hat heute (18. Oktober 2016) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 33-jährigen syrischen Staatsangehörigen Khalil A. wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erwirkt. Dem Beschuldigten Khalil A. wird vorgeworfen, dem mittlerweile Verstorbenen Jaber A. bei dessen Planung und Vorbereitung eines islamistisch motivierten Anschlags mit hochexplosivem Sprengstoff in Deutschland Hilfe geleistet zu haben.

Nach den bisherigen Erkenntnissen plante Jaber A. einen Sprengstoffanschlag in Deutschland, wozu er rund 1,5 Kilogramm hochexplosiven Sprengstoff sowie weitere Materialien, die unter anderem zur Herstellung einer Sprengstoffweste geeignet sind, in seiner Wohnung in Chemnitz verwahrte. Gegen Khalil A. besteht der dringende Tatverdacht, Jaber A. seine Wohnung zur Nutzung überlassen und ihm in Kenntnis seiner Anschlagspläne bei der Beschaffung der für die Herstellung des Sprengstoffs notwendigen Materialien über das Internet behilflich gewesen zu sein.

Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft Dresden die Ermittlungen gegen Jaber A. und den Beschuldigten Khalil A. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt. In diesem Verfahren war am 9. Oktober 2016 gegen Khalil A. ein Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden erlassen und in Vollzug gesetzt worden. Er befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in einer sächsischen Justizvollzugsanstalt. Nach Übernahme der Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft am späten Nachmittag des 9. Oktober 2016 wegen des Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles wurde nunmehr beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ein neuer Haftbefehl gegen den Beschuldigten Khalil A. erwirkt.

Er ist heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt worden, der den Haftbefehl in Vollzug gesetzt hat.

10.10.2016 – 50/2016

Festnahme wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Übernahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Dresden

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (9. Oktober 2016) die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden in einem Verfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernommen. Am frühen Morgen wurde der 22-jährige syrische Staatsangehörige Jaber A. aufgrund eines bestehenden Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 8. Oktober 2016 durch Spezialkräfte der Polizei in Leipzig festgenommen.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte Jaber A. dringend verdächtig, die Begehung eines islamistisch motivierten Anschlags mit hochexplosivem Sprengstoff in Deutschland geplant und bereits konkret vorbereitet zu haben. Vor diesem Hintergrund war eine Übernahme des Verfahrens wegen der besonderen Bedeutung des Falles durch die Bundesjustiz geboten. Ausgangspunkt der Ermittlungen waren Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes.

Nach den bisherigen Erkenntnissen recherchierte der Beschuldigte Jaber A. zumindest Anfang Oktober 2016 im Internet nach Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffvorrichtungen und Ausrüstungsgegenständen für den Jihad. In seiner Wohnung in Chemnitz wurden am 8. Oktober 2016 rund 1,5 Kilogramm extrem gefährlicher Sprengstoff sowie weitere Materialien, die unter anderem zur Herstellung einer Sprengstoffweste geeignet sind, sichergestellt. Erkenntnisse dafür, dass der überaus professionell agierende Beschuldigte Jaber A. bereits ein konkretes Ziel für seinen Sprengstoffanschlag ins Auge gefasst hat, liegen derzeit nicht vor.

Der Beschuldigte Jaber A. wird heute in Dresden dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Er wird ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug von Untersuchungshaft entscheiden.

Bereits gestern war der 33-jährige syrische Staatsangehörige Khalil A. dem Haftrichter des Amtsgerichts Dresden vorgeführt worden, der Haftbefehl gegen den Beschuldigten Khalil A. wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erlassen und in Vollzug gesetzt hat. Dem Beschuldigten Khalil A. wird vorgeworfen, dem Beschuldigten Jaber A. seine Wohnung zur Nutzung überlassen und für ihn in Kenntnis seiner Anschlagspläne die notwendigen Stoffe im Internet bestellt zu haben.

04.10.2016 – 49/2016

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ erhoben

Die Bundesanwaltschaft hat am 12. September 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Anklage gegen den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Abshir Ahmed A. erhoben. Er ist hinreichend verdächtig, sich von Anfang 2012 bis jedenfalls Ende 2013/Anfang 2014 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ beteiligt (§ 129b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) zu haben. Er ist darüber hinaus angeklagt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) zu haben.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt:

Im Januar 2012 reiste der Angeschuldigte von Großbritannien aus über Dubai nach Somalia. Dort angekommen schloss er sich der Terrororganisation „Al-Shabab“ an. In einem Trainingscamp der Vereinigung erhielt er zunächst eine militärische Grundausbildung, im Rahmen derer er den Umgang mit verschiedenen Schuss- und Kriegswaffen erlernte. Dabei wurde dem Angeschuldigten zu Schulungszwecken ein Sturmgewehr überlassen. Anschließend setzte ihn die Vereinigung auf einem ihrer Verteidigungsposten ein, wo ihm erneut ein Sturmgewehr nebst Munition ausgehändigt wurde. Wegen gesundheitlicher Beschwerden konnte er seine Aufgaben auf dem Verteidigungsposten schließlich nicht mehr verrichten. Am 4. Juli 2016 kehrte er aus Somalia in die Bundesrepublik Deutschland zurück und wurde am Flughafen Frankfurt am Main festgenommen.

Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 4. Juli 2016 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nummer 31 vom 5. Juli 2016).

30.09.2016 – 48/2016

Überstellung eines mutmaßlichen Mitglieds des sogenannten „Islamischen Staates“

Aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Bundesanwaltschaft wurde gestern (29. September 2016) der 29-jährige syrische Staatsangehörige Saleh A. von der Französischen Republik zum Zwecke der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Rechtsgrundlage hierfür ist ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Ihm wird vorgeworfen, sich im März 2014 in Syrien dem „IS“ angeschlossen zu haben. Gemeinsam mit dem 27-jährigen syrischen Staatsangehörigen Hamza C., dem 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mahood B. und

dem 31-jährigen syrischen Staatsangehörigen Abd Arahman A. K. soll er vorgehabt haben, für den „IS“ in Deutschland einen Anschlag zu begehen. Zu konkreten Ausführungsplanungen kam es allerdings nicht, weil sich Saleh A. am 1. Februar 2016 in Paris gegenüber den französischen Strafverfolgungsbehörden offenbarte. Seitdem befand er sich in Frankreich in Untersuchungshaft. Hamza C., Mahood B. und Abd Arahman A. K. wurden aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 am 2. Juni 2016 festgenommen. Sie befinden sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nummer 27 vom 2. Juni 2016).

Saleh A. wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

24.09.2016 – 47/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS)

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (23. September 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2016 den 22-jährigen deutschen Staatsangehörigen Anil O. bei seiner Rückkehr aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Düsseldorf durch Beamte der Bundespolizei und des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) festnehmen lassen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 129b Abs. 1 StGB).

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:

Im August 2015 reiste der Beschuldigte von Deutschland über die Türkei nach Syrien. Dort angekommen schloss er sich dem IS an und wurde in einem Ausbildungslager im Umgang mit Waffen unterwiesen. Anschließend erhielt er mindestens ein Schnellfeuergewehr „Kalaschnikow“ und mehrere Handgranaten. Hiermit hielt er sich für den bewaffneten Kampf bereit. Zudem forderte er weitere Personen in Deutschland auf, ebenfalls in das Gebiet des sogenannten „Islamischen Staates“ zu reisen und dort dauerhaft zu leben.

Ende Dezember 2015 entschloss sich der Beschuldigte aus Syrien auszureisen und gelangte Mitte Januar 2016 in die Türkei.

Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

13.09.2016 – 45/2016

Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“

Die Bundesanwaltschaft hat heute (13. September 2016) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2016 den 17-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mahir Al-H., den 26-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mohamed A. und den 18-jährigen syrischen Staatsangehörigen Ibrahim M. in Schleswig-Holstein durch Spezialkräfte der Polizei festnehmen lassen. Zudem werden die Wohnungen der drei Beschuldigten durchsucht. An dem Einsatz sind über 200 Polizeibeamte des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und der Landespolizei mehrerer Bundesländer beteiligt.

Nach den bisherigen Ermittlungen des Bundeskriminalamts sind die drei Beschuldigten dringend verdächtig, im Auftrag der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) im November 2015 nach Deutschland gekommen zu sein, um entweder einen bereits erhaltenen Auftrag auszuführen oder sich für weitere Instruktionen bereitzuhalten. Sie sind daher der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).

Entsprechend dem Stand der bisherigen Ermittlungen, denen auch Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zugrunde liegen, wird den Beschuldigten im Haftbefehl im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:

Der Beschuldigte Mahir Al-H. schloss sich spätestens Ende September 2015 in Rakka dem sogenannten „Islamischen Staat“ an und erhielt eine kurze Ausbildung, die auch die Einweisung in den Umgang mit Waffen und Sprengstoff umfasste. Im Oktober 2015 verpflichtete sich der Beschuldigte Mahir Al-H. gemeinsam mit den weiteren Beschuldigten Mohamed A. und Ibrahim M. gegenüber einem für Operationen und Anschläge außerhalb des IS-Gebiets zuständigen Funktionär des sog. „Islamischen Staates“, zusammen nach Europa zu reisen. Dort sollten die drei Beschuldigten entweder einen bereits erhaltenen Auftrag ausführen oder auf weitere Anweisungen warten. Hierzu wurden sie mit vom IS bereitgestellten Pässen ausgestattet und erhielten höhere vierstellige Bargeldbeträge in amerikanischer Währung sowie Mobiltelefone mit vorinstalliertem Kommunikationsprogramm. Über die Türkei und Griechenland kamen die Beschuldigten Mitte November 2015 nach Deutschland.

Konkrete Aufträge oder Anweisungen konnten bislang durch die durchgeführten Ermittlungen nicht festgestellt werden.

Die Festgenommenen werden dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen die Haftbefehle eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

08.09.2016 – 44/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“

Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. September 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2016 den 27-jährigen türkischen Staatsangehörigen Özkan C. durch Beamte einer Spezialeinheit der Bundespolizei festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich von Juni bis November 2013 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ (übersetzt: „Die Soldaten Syriens“) beteiligt (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) und dabei eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet (§ 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) sowie gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben.

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:

Spätestens seit Anfang 2013 befasste sich der Beschuldigte gemeinsam mit zwei langjährigen Freunden mit dem Gedanken, sich in Syrien am Bürgerkrieg zu beteiligen. Mitte Juni 2013 setzten die drei ihren Plan in die Tat um und reisten nach Syrien. Der Beschuldigte und einer seiner mitgereisten Freunde schlossen sich nach ihrer Ankunft in Syrien den „Junud al-Sham“ an. Die beiden ließen sich bei der Vereinigung paramilitärisch ausbilden. Özkan C. erhielt ein Schnellfeuergewehr samt Munition. Im Dezember 2013 kehrte der Beschuldigte über die Türkei nach Deutschland zurück. Sein Freund wechselte Mitte November 2013 zum sogenannten „Islamischen Staat“. Er soll im April 2014 in Syrien verstorben sein.

Özkan C. wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

29.08.2016 – 43/2016

Festnahme wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen

Die Bundesanwaltschaft hat am vergangenen Freitag (26. August 2016) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 27-jährigen irakischen Staatsangehörigen Rami K. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 im irakischen Bürgerkrieg nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben. Er ist daher der Begehung von Kriegsverbrechen dringend verdächtig (§ 8 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 6 Nr. 2 VStGB).

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt:

Der Beschuldigte nahm 2015 im Irak als Angehöriger der irakischen Streitkräfte am dort herrschenden Bürgerkrieg teil. Nach Gefechten mit der Terrororganisation „Islamischer Staat (IS)“ nördlich von Bagdad hob der Beschuldigte die vom Körper abgetrennten Köpfe zweier zuvor bei Gefechten zu Tode gekommener Kämpfer des „IS“ an den Haaren in die Höhe. Hiervon ließ er ein Foto fertigen, das er in einem sozialen Netzwerk veröffentlichte.

Der geständige Beschuldigte wurde dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der den Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

29.08.2016 – 42/2016

Anklage wegen des Stichwaffenangriffs auf einen Beamten der Bundespolizei im Hauptbahnhof Hannover erhoben

Die Bundesanwaltschaft hat am 12. August 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen die 16-jährige deutsche und marokkanische Staatsangehörige Safia S. sowie den 19-jährigen deutschen und syrischen Staatsangehörigen Mohamad Hasan K. erhoben.

Safia S. ist hinreichend verdächtig, im Auftrag des sogenannten „Islamischen Staates (IS)“ am 26. Februar 2016 bei einer Personenkontrolle im Hauptbahnhof Hannover versucht zu haben, einen Beamten der Bundespolizei zu töten. Sie ist daher wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung angeklagt (§ 211, § 22, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB, § 1, § 3 JGG). Mohamad K. ist hinreichend verdächtig, gewusst zu haben, dass Safia S. im Auftrag des „IS“ eine „Märtyrertat“ in Deutschland plante. Ihm wird daher vorgeworfen, eine geplante Straftat nicht angezeigt zu haben (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 1, § 105 JGG).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die Angeschuldigte Safia S. hatte sich spätestens im November 2015 das radikal-jihadistische Gedankengut der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ zu eigen gemacht. Fortan trug sie sich mit dem Gedanken, selbst nach Syrien auszureisen und sich dem „IS“ anzuschließen. Im Januar 2016 setzte sie ihre Ausreisepläne in die Tat um und flog am 22. Januar 2016 nach Istanbul. Dort nahm Safia S. Kontakt zu Mitgliedern des “IS“ auf, die ihr beim Grenzübertritt in das von der Terrororganisation beherrschte Gebiet behilflich sein sollten. Bevor Safia S. die Weiterreise nach Syrien gelang, wurde sie von ihrer Mutter am 26. Januar 2016 zurück nach Deutschland gebracht. Noch in Istanbul erhielt Safia S. von Mitgliedern des „IS“ den Auftrag, in Deutschland eine „Märtyrertat“ durchzuführen. Den Angeschuldigten Mohamad K., dem Safia S. schon den Zweck ihrer Reise nach Istanbul offenbart hatte, zog sie wiederum ins Vertrauen und weihte ihn in ihre Anschlagspläne ein. Wie erwartet verriet Mohamad K. sein Wissen nicht an die Strafverfolgungsbehörden. Zurück in Deutschland stand Safia S. über einen Messangerdienst in Kontakt zu Mitgliedern des IS, die sie um Hilfe bei der Planung ihrer Tat bat. Einem von ihnen schickte sie am Vortag der Tat ein selbstgefertigtes Bekennervideo und besprach mit ihm ihre Vorgehensweise bei der Tatbegehung. Am Folgetag, dem 26. Februar 2016, bewaffnete sich die Angeschuldigte mit einem Gemüse- und einem Steakmesser und begab sich zum Hauptbahnhof. Dort hielt sie Ausschau nach einem aussichtsreich erscheinenden Opfer. Als zwei Streife gehende Bundespolizisten an ihr vorbeiliefen, folgte sie ihnen und provozierte eine Personenkontrolle. Dabei zog Safia S. für die beiden Polizeibeamten völlig unerwartet das Gemüsemesser und stach einem von ihnen gezielt über der Schutzweste in den hinteren Halsbereich. Der Polizist erlitt eine lebensbedrohliche Stichwunde, die operativ behandelt werden musste.

Die Ermittlungen waren zunächst von der Staatsanwaltschaft Hannover geführt und in der Folge von der Bundesanwaltschaft übernommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 22 vom 15. April 2016).

18.08.2016 – 41/2016

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied des sogenannten „Islamischen Staates (IS)“

Die Bundesanwaltschaft hat am 15. August 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den 22-jährigen deutschen Staatsangehörigen Tarik S. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB), Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB), Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG), Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) und Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) erhoben.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Getragen von einer radikal-islamistischen Einstellung reiste der Angeschuldigte Ende Dezember 2013 über die Türkei nach Syrien. Dort schloss er sich spätestens im Januar 2014 dem sogenannten „Islamischen Staat (IS)“ an, um sich in dessen Namen am syrischen Bürgerkrieg zu beteiligen. Dazu ließ sich der Angeschuldigte im Umgang mit Schusswaffen ausbilden. Anschließend kämpfte er für die Terrororganisation und führte Grenzkontrollen durch. An einem Kontrollpunkt setzte er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des „IS“ einen Lastwagenfahrer für einen Tag fest, weil er Zigaretten in großen Mengen geladen hatte. Daneben wirkte der Angeschuldigte an mehreren im Internet veröffentlichten Videobeiträgen der Terrorvereinigung mit und entwickelte sich zu einer bekannten Propagandafigur. In einem dieser Videos verspottet der Angeschuldigte gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des „IS“ den Leichnam eines enthaupteten Menschen. Des Weiteren versandte er gemeinsam mit einem aus Österreich stammenden „IS“-Mitglied eine Drohbotschaft an zwei Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft in Wien. Darin drohen sie, die beiden Versicherungsangestellten töten lassen zu wollen. Im Frühjahr 2016 kehrte der Angeschuldigte nach Deutschland zurück. Grund hierfür war die Schwangerschaft seiner Frau.

Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 16. März 2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 14 vom 18. März 2016) in Untersuchungshaft.

15.07.2016 – 38/2016

Festnahme wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS)

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (14. Juli 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 18-jährigen deutschen Staatsangehörigen Mikail S. durch Beamte des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in neun Fällen die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) unterstützt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB, §§ 1, 105 JGG). Der Beschuldigte soll der Terrororganisation angeboten haben, in englisch, türkisch und deutsch abgefasste Texte zu übersetzen und auf sprachliche Fehler zu kontrollieren. Nach den bisherigen Ermittlungen las der Beschuldigte in der Folge zwischen Anfang Juni und Anfang Juli 2016 insgesamt neun Texte Korrektur, die anschließend zumindest teilweise im Internet veröffentlicht wurden.

Der Beschuldigte wurde heute (15. Juli 2016) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

15.07.2016 – 37/2016

Anklage wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ und wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens

Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Juni 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen Suliman Al-S. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ an der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen beteiligt zu haben. Er ist daher wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen, erpresserischen Menschenraubs, schwerer Freiheitsberaubung, versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland angeklagt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, §§ 129a, 129b, 239, 239a, 253, 255, 22, 23, 52 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Am 17. Februar 2013 entführten Mitglieder einer der terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra zuzurechnenden Gruppierung in der Nähe von Damaskus einen Mitarbeiter der Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Observer Force –UNDOF). Sie nahmen ihrem Entführungsopfer unter anderem seinen Ausweis, sein Geld und sämtliche Wertgegenstände ab und hielten es in einem Gebäude südwestlich von Damaskus gefangen. In der Folgezeit erhob die Gruppierung im Ergebnis allerdings erfolglos Lösegeldforderungen gegenüber den Vereinten Nationen, der kanadischen Regierung sowie der Familie des Entführten. Der Angeschuldigte gehörte der bewaffneten Gruppierung an und war zwischen März und Juni 2013 in die Bewachung des Entführungsopfers eingebunden, das sich am 16. Oktober 2013 selbst befreien konnte.

Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 21. Januar 2016 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 3 vom 22. Januar 2016).

07.07.2016 – 33/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS)

Die Bundesanwaltschaft hat vorgestern (5. Juli 2016) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 20-jährigen algerischen Staatsangehörigen Bilal C. erwirkt.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich von Dezember 2014 bis jedenfalls August 2015 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Ermittlungen waren aus nachrichtendienstlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Ende September 2014 reiste der Beschuldigte von Algerien aus über die Türkei nach Syrien. Dort angekommen schloss er sich spätestens im Dezember 2014 dem IS an und erhielt eine Kampf- und Waffenausbildung. Im Juni 2015 beauftragte ihn Abdelhamid Abaaoud, einer der mutmaßlichen Planer und Attentäter der am 13. November 2015 verübten Anschläge in Paris, die sogenannte Balkanroute im Hinblick auf Grenzkontrollen und Schleusungsmöglichkeiten auszukundschaften. In der Folge reiste der Beschuldigte von Juni bis August 2015 von Syrien über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich. Dabei informierte er Abdelhamid Abaaoud fortlaufend über etwaige offene Grenzübergänge, Wartezeiten sowie An- und Abmarschwege. Der Beschuldige hielt zudem Ayoub El Khazzani während dessen Reise nach Westeuropa über Schleusungsmöglichkeiten, insbesondere von der Türkei nach Griechenland, auf dem Laufenden. Ayoub El Khazzani versuchte, am 21. August 2015 in einem Thalys-Schnellzug Passagiere mit einem Schnellfeuergewehr zu erschießen. Im August 2015 gelangte der Beschuldigte in die Bundesrepublik Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich nach seiner Einreise auch hier für den IS aktiv betätigt hat, liegen bislang nicht vor.

Der Beschuldigte befindet sich bereits in anderer Sache in Haft. Er wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl in hiesiger Sache eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft in Form von Überhaft angeordnet hat.

05.07.2016 – 31/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (4. Juli 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2015 den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Abshir Ahmed A. bei seiner Rückkehr aus Somalia in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 129b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 52 StGB) festnehmen lassen.

Die Vereinigung „Al-Shabab“ verfolgt das Ziel, die gegenwärtig amtierende somalische Übergangsregierung zu stürzen und ein allein auf islamischem Recht (Sharia) basierendes großsomalisches Kalifat zu errichten. Dies versucht sie in militärischen Auseinandersetzungen zu erreichen. Daneben beteiligt sich „Al-Shabab“ aber auch durch professionelle Internetpropaganda und Anschläge außerhalb Somalias am globalen Jihad. Sie hat sich unter anderem zu dem Überfall auf das „Westgate“-Einkaufszentrum in der kenianischen Hauptstadt Nairobi im September 2013 bekannt.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen schloss sich der Beschuldigte 2012 in Somalia der „Al-Shabab“ an. Dort soll er in einem Trainingslager der Vereinigung an Waffen ausgebildet und anschließend in einem Verteidigungsposten eingesetzt worden sein.

Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

22.06.2016 – 30/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG)

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (21. Juni 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2016 den 30-jährigen tadschikischen Staatsangehörigen Mukhamadsaid S. durch Beamte der Bundespolizei in Nordrhein-Westfalen und des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich von April bis September 2015 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Mitte April 2015 reiste der Beschuldigte von Tadschikistan aus über die Türkei nach Syrien. Dort angekommen schloss er sich dem ISIG an und kämpfte für die Vereinigung. Zudem trat er in Videobotschaften auf. Darin rief er vornehmlich tadschikische Landsleute auf, in das „Herrschaftsgebiet“ des sogenannten Islamischen Staates zu reisen und für die Terrororganisation zu kämpfen. Spätestens Anfang September 2015 reiste er aus Syrien aus und gelangte in die Bundesrepublik Deutschland.

Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

14.06.2016 – 29/2016

Haftbefehle wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ahrar al Sham“ erwirkt

Die Bundesanwaltschaft hat am 31. Mai 2016 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehle gegen den 24-jährigen syrischen Staatsangehörigen Kamel T. H. J., den 17-jährigen syrischen Staatsangehörigen Azad R.,

erwirkt. Die Beschuldigten sind hinreichend verdächtig, sich als Mitglieder an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“ (Islamische Bewegung der Freien Männer Großsyriens, kurz: „Ahrar al Sham“) beteiligt zu haben (§ 129b i.V.m. § 129a, § 25 StGB).

Die ausländische terroristische Vereinigung „Ahrar al Sham“ ist eine der einflussreichsten salafistisch-jihadistischen Gruppierungen der syrischen Aufstandsbewegung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu stürzen und einen allein auf der Scharia gegründeten Gottesstaat zu errichten. Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der „Ahrar al Sham“ ist nicht bekannt, sie soll sich aber in einer Größenordnung von 10.000 bis 20.000 bewegen.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen schlossen sich die Beschuldigten in Syrien der „Ahrar al Sham“ an und kämpften 2013 und 2014 für die Vereinigung im syrischen Bürgerkrieg. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft Bamberg die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) geführt. In diesem Verfahren befanden sich die Beschuldigten seit ihrer Festnahme am 18. und 20. April 2016 in Untersuchungshaft. Am 4. Mai 2016 hat die Bundesanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgenommen und das Verfahren der Staatsanwaltschaft Bamberg übernommen. Die Beschuldigten wurden am 10. Juni dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen die Haftbefehle eröffnet und den weiteren Vollzug von Untersuchungshaft angeordnet hat.

09.06.2016 – 28/2016

Anklage wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) und wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens

Die Bundesanwaltschaft hat am 31. Mai 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Anklage gegen den 30-jährigen deutschen Staatsangehörigen Abdelkarim El B. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) angeschlossen (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben. Zudem wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte reiste im September 2013 über die Türkei nach Syrien und schloss sich dort dem ISIG an. Er ließ sich in ein Register der Vereinigung als Kämpfer eintragen und kämpfte in der Folge wiederholt in vorderster Reihe. Unter anderem übernahm der Angeschuldigte mit seinem Kampfverband Anfang November 2013 eine von der gegnerischen Seite aufgegebene Stellung in der Nähe der syrischen Stadt Aleppo. Dort schändete der Angeschuldigte gemeinsam mit weiteren Mitgliedern seiner Einheit den Leichnam eines gegnerischen Kämpfers. Einer von ihnen schnitt dem Getöteten Ohren und Nase ab, ein weiterer schoss dem Getöteten in den Kopf. Der Angeschuldigte filmte die Verstümmelung mit seinem Mobiltelefon und kommentierte das Geschehen in ehrverletzender Weise. Zudem trat er dem Getöteten in das entstellte Gesicht. Anfang Februar 2014 reiste der Angeschuldigte aus Syrien in die Türkei. Dort wurde er am 9. Februar 2014 festgenommen und befand sich bis zum 22. Januar 2015 in Haft. Nach der dortigen Freilassung reiste er nach Deutschland zurück und befindet sich seit seiner Festnahme am 25. Februar 2015 in Untersuchungshaft.

Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. gegen den Angeschuldigten Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) geführt und unter anderem deswegen Anklage vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erhoben. In der Folge ergab sich der Verdacht, dass der Angeschuldigte sich in Syrien dem ISIG als Mitglied angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. das Verfahren auch wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung eröffnet und die Akten der Bundesanwaltschaft vorgelegt, die aufgrund aktueller Rechtshilfeerkenntnisse nunmehr zusätzlich diese Anklage erhebt.

02.06.2016 – 27/2016

Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG)

Die Bundesanwaltschaft hat heute (2. Juni 2016) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 den 27-jährigen syrischen Staatsangehörigen Hamza C., den 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mahood B. und

den 31-jährigen syrischen Staatsangehörigen Abd Arahman A. K. in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg durch Polizeibeamte der betroffenen Bundesländer festnehmen lassen. Zudem werden die Wohnungen der drei Beschuldigten durchsucht.

Darüber hinaus hat die Bundesanwaltschaft beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. Juni 2016 einen Haftbefehl gegen den 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen Saleh A. erwirkt.

Nach den bisherigen Ermittlungen hatten die vier Beschuldigten vor, für die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)“ in Deutschland einen Anschlag zu begehen. Hamza C., Mahood B. und Abd Arahman A. K. wird daher im Haftbefehl vorgeworfen, sich zu einem Verbrechen verabredet zu haben (§ 30 Abs. 2 StGB). Daneben sind Saleh A., Hamza C. und Abd Arahman A. K. dringend verdächtig, sich als Mitglieder am „ISIG“ Abd Arahman A. K. darüber hinaus bei der „Jabhat al-Nusra“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Mahood B. ist dringend verdächtig, den „ISIG“ unterstützt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB). Abd Arahman A. K. liegt darüber hinaus zur Last, in Syrien eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben (§ 89a Abs. 1 bis 3 StGB).

Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigten bereits mit der Umsetzung ihres Anschlagsplanes konkret begonnen hatten.

Nach den bisherigen Ermittlungen wird den Beschuldigten im Haftbefehl im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:

Die Beschuldigten Saleh A. und Hamza C. schlossen sich im Frühjahr 2014 in Syrien dem ISIG an. Dort erhielten sie von der Führungsebene der Vereinigung den Auftrag, in der Düsseldorfer Altstadt einen Anschlag zu verüben. Nach den weiterführenden Planungen von Saleh A. und Hamza C. sollten zwei Selbstmordattentäter in Düsseldorf auf der Heinrich-Heine-Allee jeweils eine Sprengweste zünden. Anschließend sollten weitere Attentäter möglichst viele Passanten mit Gewehren und weiteren Sprengsätzen töten. Zu diesem Zweck reisten Saleh A. und Hamza C. mit Billigung der ISIG-Führung im Mai 2014 in die Türkei. Von dort aus ging es im März und im Juli 2015 getrennt voneinander über Griechenland weiter nach Deutschland. Spätestens im Januar 2016 überzeugten Saleh A. und Hamza C. den Beschuldigten Mahood B., sich an dem Anschlag zu beteiligen. Darüber hinaus nahmen im Januar 2016 Saleh A. und Abd Arahman A. K. Kontakt zueinander auf. Abd Arahman A. K. war bereits im Oktober 2014 im Auftrag der ISIG-Führung nach Deutschland gereist, um sich an dem geplanten Anschlag zu beteiligen. Konkret sollte er die erforderlichen Sprengwesten herstellen. Abd Arahman A. K. hatte bereits 2013 in Syrien für die ausländische terroristische Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ Sprenggürtel und Granaten gebaut.

Zu weiteren Tatplanungen zwischen Saleh A. und den weiteren Beschuldigten kam es nicht, weil sich Saleh A. am 1. Februar 2016 in Paris gegenüber den französischen Strafverfolgungsbehörden offenbarte. Er befindet sich seither in Frankreich in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft wird sich um seine Auslieferung nach Deutschland bemühen.

Die heutigen Festnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit der bevorstehenden Fußballeuropameisterschaft in Frankreich.

29.04.2016 – 25/2016

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien (IS)“

Die Bundesanwaltschaft hat am 25. April 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg Anklage gegen den 27-jährigen deutschen Staatsangehörigen Harry S. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) beteiligt (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) sowie das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) verstoßen zu haben.

In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Getragen von einer radikal-religiösen Einstellung schloss sich der Angeschuldigte Anfang April 2015 in Syrien dem ISIG als Mitglied an. Er erklärte sich bereit, in einer Spezialeinheit der Vereinigung zu kämpfen. Deren Aufgabe war es, regionale Kampfbrigaden des ISIG bei Bedarf hinter den gegnerischen Linien zu unterstützen. Der Angeschuldigte begann daher eine militärische Ausbildung, bei der er unter anderem spezielle Kampftechniken und den Umgang mit einem Schnellfeuergewehr erlernte. Anfang Juni 2015 brach der Angeschuldigte seine Ausbildung ab und verließ die Spezialeinheit. Mitte Juni trat er als Fahnenträger in einem von der Medienstelle des ISIG produzierten deutschsprachigen Propagandavideo auf. Darin werden Zuschauer aufgefordert, sich dem Jihad anzuschließen und soweit ihnen eine Ausreise nach Syrien nicht möglich ist in Deutschland „Ungläubige“ anzugreifen und zu töten. Ende Juli 2015 kehrte der Angeschuldigte nach Deutschland zurück. Bei seiner Ankunft auf dem Bremer Flughafen am 20. Juli 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Bremen aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 21. Juni 2015 festgenommen. Am 7. August 2015 hat die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bremen übernommen.

Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.

21.04.2016 – 24/2016

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)“

Die Bundesanwaltschaft hat am 13. April 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts München gegen den 32-jährigen deutschen Staatsangehörigen Ali R.

Anklage erhoben. Der zuletzt in Berlin wohnhafte Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung “Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Ende November 2014 reiste die Ehefrau des Angeschuldigten ohne dessen Wissen mit den drei gemeinsamen Kindern in die vom ISIG kontrollierte Stadt Raqqa/Syrien aus. Um seine Kinder wieder zu bekommen, reiste der Angeschuldigte Anfang Dezember 2014 mit Hilfe von Schleusern ebenfalls nach Syrien und schloss sich dort dem ISIG an. Zunächst war er im Verwaltungsapparat der Vereinigung eingesetzt und betreute neu ankommende Rekruten. Daneben erhielt er eine Schusswaffenausbildung. Ab Mai 2015 war er für den ISIG im Bereich Waffenbau tätig. Konkret stellte er Zündauslösevorrichtungen für Sprengfallen her. Ende Oktober 2015 kehrte der Angeschuldigte mit seinen Kindern nach Deutschland zurück.

Der Angeschuldigte war bei seiner Einreise am 6. November 2015 auf dem Münchener Flughafen festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 47 vom 6. November 2015).

15.04.2016 – 22/2016

Haftbefehl gegen Safia S. wegen des Angriffs auf einen Beamten der Bundespolizei erwirkt

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (14. April 2016) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen die 15-jährige deutsche und marokkanische Staatsangehörige Safia S. wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erwirkt (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, §§ 1, 3 JGG). Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, am 26. Februar 2016 bei einer Personenkontrolle im Hauptbahnhof Hannover versucht zu haben, einen Beamten der Bundespolizei als Repräsentanten der von ihr verhassten Bundesrepublik zu töten.

Nach den bislang geführten Ermittlungen hatte sich die Beschuldigte spätestens im November 2015 das radikal-jihadistische Gedankengut der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) zu eigen gemacht und stand über einen Internetnachrichtendienst in Kontakt zu einem Kämpfer des ISIG in Syrien. Fortan soll sie sich mit dem Gedanken getragen haben, selbst nach Syrien auszureisen und sich dem ISIG anzuschließen. Im Januar 2016 setzte sie so die bisherigen Erkenntnisse ihre Ausreisepläne in die Tat um. Den bisherigen Ermittlungen zufolge flog Safia S. Ende Januar 2016 nach Istanbul. Dort soll sie Kontakt zu zwei Mittelsmännern des ISIG aufgenommen haben, die ihr beim Grenzübertritt in das vom ISIG kontrollierte Gebiet behilflich sein sollten. Bevor Safia S. die Weiterreise nach Syrien gelang, wurde sie von ihrer Mutter zurück nach Deutschland gebracht. Noch in Istanbul hatte sich Safia S. so die Erkenntnislage von Mitgliedern des ISIG überzeugen lassen, in Deutschland eine „Märtyreroperation“ für den ISIG durchzuführen. Vor diesem Hintergrund bewaffnete sich die Beschuldigte nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis am 26. Februar 2016 mit einem Gemüse- und einem Steakmesser und begab sich zum Hauptbahnhof. Bei einer Personenkontrolle zog Safia S. für den Polizeibeamten völlig unerwartet das Gemüsemesser und stach ihm in den hinteren Halsbereich. Der Polizist erlitt eine lebensbedrohliche Stichwunde, die operativ behandelt werden musste.

Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft Hannover die Ermittlungen gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt. In diesem Verfahren befand sich die Beschuldigte seit ihrer Festnahme am 26. Februar 2016 in Untersuchungshaft. Am 15. März 2016 hat die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen übernommen und nunmehr beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen neuen Haftbefehl gegen die Beschuldigte erwirkt.

12.04.2016 – 20/2016

Anklage gegen den bundesweit bekannten Islamprediger Sven L. wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jaish al-muhajirin wa-l-ansar“ (JAMWA)

Die Bundesanwaltschaft hat am 8. April 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den 35-jährigen deutschen Staatsangehörigen Sven L. erhoben. Er ist hinreichend verdächtig, 2013 von Deutschland aus als verlängerter Arm der in Syrien aktiven Terrororganisation „Jaish al-muhajirin wa-l-ansar“ (übersetzt: Armee der Auswanderer und Helfer, kurz: JAMWA) agiert zu haben. Ihm wird daher zur Last gelegt, in vier Fällen eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 und 5, § 53 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die ausländische terroristische Vereinigung JAMWA gründete sich im März 2013 und war spätestens seit Mitte 2013 eng an die Terrororganisation „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ angebunden. Nach der Spaltung der JAMWA Ende 2013 schloss sich der von Sven L. unterstützte Flügel dem „Islamischen Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) an. Beide Vereinigungen verfolgen das Ziel, die gegenwärtige syrische Regierung zu stürzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten, wobei der ISIG hierbei auch vor der Begehung von Kriegsverbrechen, wie Massenexekutionen und Verbrennen von Gefangenen oder medial inszenierten Enthauptungen, nicht zurückschreckt.

Der bundesweit bekannte Prediger Sven L. war eine Anlaufstelle für Kampf- und Ausreisewillige, insbesondere aus der salafistischen Szene im Großraum Düsseldorf. Er fungierte als Bindeglied zu der in Syrien agierenden JAMWA. Dieser Kontakt beruhte auf einer engen persönlichen und religiösen Beziehung zu zwei deutschen Konvertiten. Einer von ihnen war Mustafa C., der sich gegenwärtig vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung JAMWA zu verantworten hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 25 vom 7. Juli 2015). Der Angeschuldigte vermittelte im August 2013 den anderweitig Verurteilten Ismail I. an eine in Syrien stationierte Kampfeinheit der JAMWA (vgl. Pressemitteilung Nr. 15 vom 4. Juni 2014). In der Folge gliederte sich Ismail I. in den Kampfverband ein und nahm als dessen Mitglied auch an Kampfhandlungen teil (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2015). Eine weitere Person, die Sven L. im September 2013 an die JAMWA vermittelte, fügte sich wider Erwarten nicht in deren Kampfgruppe ein. Ende September 2013 reiste der Angeschuldigte selbst nach Syrien. Auf Bitten des Gruppenführers entfernte Sven L. diese Person aus dem Kampfverband. Bei dieser Gelegenheit überbrachte Sven L. Ismail I. Bargeld in Höhe von 250 Euro. Zudem erhielt er den Auftrag, Nachtsichtgeräte für die JAMWA zu beschaffen. Zurück in Deutschland kaufte Sven L. daraufhin über eine Kontaktperson drei Nachtsichtgeräte im Gesamtwert von 1.440 Euro und verbrachte sie Ende Oktober 2013 entweder selbst oder über eine islamistische Hilfsorganisation in das Basislager der JAMWA nach Syrien.

Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 15. Dezember 2015 (vgl. Pressemitteilung Nr. 52 vom 15. Dezember 2015) in Untersuchungshaft.

06.04.2016 – 18/2016

Festnahme wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen

Die Bundesanwaltschaft hat heute (6. April 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2016 den 41- jährigen syrischen Staatsangehörigen Ibrahim Al F. durch Beamte des nordrhrein-westfälischen Spezialeinsatzkommandos im Raum Westfalen festnehmen lassen. Das Verfahren beruht auf umfangreichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen des hessischen Landeskriminalamts.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, im Herbst 2012 im syrischen Bürgerkrieg wiederholt nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen in schwerwiegender Weise grausam und unmenschlich behandelt zu haben. Zudem soll er mehrfach geplündert haben. Er ist daher der Begehung von Kriegsverbrechen dringend verdächtig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3, § 9 Abs. 1 VStGB).

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen befehligte der Beschuldigte in Aleppo eine mindestens 150-köpfige Stadtteilmiliz, die zu der Gruppierung „Ghoraba as-Sham“ (übersetzt: „Die Fremdem von Syrien“) gehörte. Die „Ghoraba as-Sham“ waren Teil der Freien Syrischen Armee (FSA) und beteiligten sich spätestens ab Sommer 2012 an dem bewaffneten Kampf gegen das Regime des syrischen Machthabers Assad. Die von dem Beschuldigten angeführte Miliz verfolgte allerdings nach den vorliegenden Erkenntnissen vorwiegend eigennützige Interessen. Dementsprechend soll der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Milizionären nach dem Rückzug der Regierungstruppen aus Teilen von Aleppo Plünderungen begangen haben. Den Ermittlungen zufolge bot der Beschuldigte auf diese Weise erlangte Beutekunst wiederholt zum Kauf an. Zwei Bewohner eines angrenzenden Stadtteils, die sich zum Ziel gesetzt hatten, ihr Viertel vor Plünderungen zu schützen, soll der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Milizionären in seine Gewalt gebracht und mehrere Tage in einem von seiner Miliz als Gefängnis genutzten Gebäude eingesperrt haben. Nach den durchgeführten Ermittlungen wurden die beiden Gefangenen mehrfach im Beisein des Beschuldigten und auch von ihm persönlich gefoltert. Schließlich sollen sich die beiden Gefangenen bereit erklärt haben, für die Miliz des Beschuldigten zu arbeiten. Daraufhin sollen sie teilweise gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sein. Daneben brachten die Milizionäre des Beschuldigten den Ermittlungen zufolge noch sechs weitere Menschen in ihre Gewalt, die bis auf einen ebenfalls gefoltert wurden. Zwei von ihnen sollen gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder frei gelassen worden sein. Einem weiteren soll es gelungen sein zu fliehen.

Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug von Untersuchungshaft entscheiden wird.

31.03.2016 – 16/2016

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigungen „Junud al-Sham“ und „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) erhoben

Die Bundesanwaltschaft hat am 24. März 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen den 25-jährigen deutschen Staatsangehörigen Shahid Ilgar Oclu S. Anklage erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich in Syrien an den ausländischen terroristischen Vereinigungen „Junud al-Sham“ (übersetzt: „Die Soldaten Syriens“) und „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) als Mitglied beteiligt (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) und dort eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte reiste spätestens im Herbst 2013 nach Syrien, um sich getragen von einer radikal-islamistischen Einstellung am Bürgerkrieg zu beteiligen. Dort angekommen schloss er sich spätestens Anfang November 2013 den „Junud al-Sham“ an. Er durchlief eine Kampfausbildung und lernte den Gebrauch von Schusswaffen. Aus Enttäuschung über mangelnde Kampfeinsätze wendete sich der Angeschuldigte Mitte November 2013 von den „Junud al-Sham“ ab und stellte sich dem ISIG als ausgebildeter Kämpfer zur Verfügung. Am 23. Dezember 2013 kehrte der Angeschuldigte über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 7. März 2016 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 12 vom 8. März 2016).

24.03.2016 – 15/2016

Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG)

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (23. März 2016) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 19-jährigen syrischen Staatsangehörigen Shaas E. M. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB, §§ 1, 105 JGG). Der Beschuldigte soll sich 2013 in Syrien dem ISIG angeschlossen haben und sich dort zumindest bis August 2015 als Mitglied dieser terroristischen Vereinigung beteiligt haben. Den bisherigen Ermittlungen zufolge nahm der Beschuldigte an verschiedenen Militäroperationen des ISIG teil. Zu einem späteren Zeitpunkt soll er Lebensmittel zwischen verschiedenen Stützpunkten der Vereinigung transportiert haben.

Es liegen bislang keine Anhaltspunkte für konkrete Anschlagspläne oder -vorbereitungen des Beschuldigten vor.

Ein Zusammenhang mit den terroristischen Anschlägen in Frankreich und Belgien besteht nicht.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hatte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) eingeleitet und ihn am 22. März 2016 vorläufig festgenommen. Die Bundesanwaltschaft hat das Verfahren am gestrigen Tag wegen des Tatvorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland übernommen.

Der Beschuldigte wurde gestern (23. März 2016) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

18.03.2016 – 14/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG)

Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (16. März 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2015 den 22-jährigen deutschen Staatsangehörigen Tarik Süleymann S. bei seiner Einreise nach Deutschland am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte des Polizeipräsidiums Bielefeld festnehmen lassen.

Der aus der Region Ostwestfalen-Lippe stammende Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung “Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte Ende November 2013 nach Syrien. Dort soll er sich getragen von einer radikal-islamistischen Einstellung spätestens im Januar 2014 dem ISIG angeschlossen und für diesen am syrischen Bürgerkrieg teilgenommen haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wurde der Beschuldigte im Umgang mit Schusswaffen ausgebildet und nahm an Kampfhandlungen teil. Zudem soll er mit mehreren im Internet veröffentlichten Bild-, Video- und Textbeiträgen für die Vereinigung geworben und zu Gewalttaten gegenüber „Ungläubigen“ in Deutschland aufgerufen haben.

Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

08.03.2016 – 12/2016

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigungen „Junud al-Sham“ und „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG)

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (7. März 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 2016 den 25-jährigen deutschen Staatsangehörigen Shahid Ilgar Oclu S. durch Beamte des Polizeipräsidiums Köln im Regierungsbezirk Köln festnehmen lassen.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich nacheinander von Anfang November bis Mitte Dezember 2013 als Mitglied an den ausländischen terroristischen Vereinigungen „Junud al-Sham“ (übersetzt: „Die Soldaten Syriens“) und „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte spätestens im Herbst 2013 nach Syrien, um sich getragen von einer radikal-islamistischen Einstellung am Bürgerkrieg zu beteiligen. Dort angekommen soll er sich zunächst den „Junud al-Sham“ angeschlossen und unter anderem eine Kampfausbildung durchlaufen sowie regelmäßig Wachdienste übernommen haben. Anschließend wechselte er den bisherigen Erkenntnissen zufolge Mitte November 2013 zum ISIG und hielt sich jedenfalls bis Mitte Dezember 2013 für militärische Einsätze bereit. Am 23. Dezember 2013 kehrte der Beschuldigte in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

19.02.2016 – 11/2016

Anklage wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens

Die Bundesanwaltschaft hat am 12. Februar 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Anklage gegen den 21-jährigen deutschen Staatsangehörigen Aria L. wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 105 JGG).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte reiste im Frühjahr 2014 nach Syrien. Er beabsichtigte, sich dort islamistischen Milizen anzuschließen. In Syrien angekommen traf er auf einen Bekannten aus Deutschland und ließ sich von ihm im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Spätestens Mitte April 2014 posierte der Angeschuldigte gemeinsam mit seinem Bekannten und einer weiteren Person vor abgetrennten und auf Metallstangen aufgespießten Köpfen von zwei im Bürgerkrieg getöteten Menschen. Hiervon ließ er mindestens drei Fotos fertigen. Eines der Bilder machte der Bekannte des Angeschuldigten über ein soziales Medium einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Zwei weitere Fotos gab der Angeschuldigte an mindestens eine Person aus seinem privaten Umfeld weiter.

Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 14. Oktober 2015 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 41 vom 14. Oktober 2015).

16.02.2016 – 8/2016

Anklage wegen Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen „Junud al-Sham“ und „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG)

Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Februar 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen den 25-jährigen deutschen, polnischen und libanesischen Staatsangehörigen Fadil Rudolf S.,

den 24-jährigen deutschen und marokkanischen Staatsangehörigen Mohamed A. sowie

den 25-jährigen deutschen und afghanischen Staatsangehörigen Mustafa P.

Anklage erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verdächtig, sich als Mitglieder an der ausländischen terroristischen Vereinigung “Junud al-Sham“ („Die Soldaten Syriens“) der Angeschuldigte Fadil Rudolf S. zudem an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) beteiligt (§ 129b i.V.m. § 129a StGB) und eine schwere staatsgefährdende Gewalttat in Syrien vorbereitet zu haben (§ 89a StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Getragen von einer radikal-religiösen Gesinnung reisten die Angeschuldigten im Sommer und Herbst 2013 nach Syrien und schlossen sich dort den „Junud al-Sham“ an. Sie durchliefen eine Kampfausbildung und wurden mit einem Schnellfeuergewehr ausgestattet. Zu einem Kampfeinsatz für die Organisation kam es für die Angeschuldigten nicht. Sie verließen daher Mitte November 2013 die „Junud al-Sham“. Der Angeschuldigte Mustafa P. kehrte zurück nach Deutschland. Der Angeschuldigte Fadil Rudolf S. wechselte unmittelbar nach seinem Ausscheiden bei den „Junud al-Sham“ zum ISIG. Nachdem er sich bei einer Übung oder im Kampf Verletzungen und Verbrennungen an der rechten Hand zugezogen hatte, kehrte auch er Ende 2013 nach Deutschland zurück. Der Angeschuldigte Mohamed A. schloss sich spätestens Anfang Dezember 2013 erneut den „Junud al-Sham“ an. Entgegen seiner Erwartung durfte der Angeschuldigte im Februar 2014 nicht an einem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo teilnehmen. Er verließ daher Mitte Januar 2014 endgültig die Vereinigung und kehrte ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Die Angeschuldigten wurden am 6. und 7. Oktober 2015 festgenommen (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 36, 37 und 39 vom 8. Oktober 2015) und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

22.01.2016 – 3/2016

Festnahme wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (21. Januar 2016) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2016 den 24- jährigen syrischen Staatsangehörigen Suliman A.-S. durch Beamte der rheinland-pfälzischen und baden-württembergischen Polizeibehörden im Großraum Stuttgart festnehmen lassen. Zudem wurde die Wohnung des Beschuldigten durchsucht.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, im syrischen Bürgerkrieg einen Angriff gegen eine Person, die an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt war und Anspruch auf den Schutz hatte, der Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, gerichtet zu haben. Gegen ihn wurde daher Haftbefehl wegen des Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) erlassen.

Am 17. Februar 2013 entführten Mitglieder einer der terroristischen Vereinigung Jabhat Al-Nusra zuzurechnenden Gruppierung in der Nähe von Damaskus einen Mitarbeiter der Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Observer Force –UNDOF). In der Folgezeit sprachen die Entführer wiederholt Todesdrohungen gegenüber ihrem Opfer aus und erhoben – im Ergebnis allerdings erfolglos – Lösegeldforderungen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen gehörte der Beschuldigte der bewaffneten Gruppierung an und war zwischen März und Juni 2013 in die Bewachung des Entführungsopfers eingebunden, das sich am 16. Oktober 2013 selbst befreien konnte.

Der Beschuldigte ist gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt worden, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

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Quelle: https://www.generalbundesanwalt.de/de/aktuell.php

(rf)



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