Hamburg: OVG verbietet linkes G20-Protestcamp im Stadtpark – Keine grundrechtlich geschützte Versammlung

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht verbot mit heutiger Entscheidung das geplante G20-Protestcamp im Stadtpark, da es keine grundrechtlich geschützte Versammlung sei.
Titelbild
Polizisten vor dem Kulturzentrum Rote Flora in Hamburg. Rund 20.000 Beamte sollen den G20-Gipfel in der Hansestadt schützen.Foto: Christian Charisius/Archiv/dpa
Von 23. Juni 2017

Nach zwei juristischen Niederlagen hat die Stadt Hamburg heute vor dem Oberverwaltungsgericht Recht bekommen.

Die Stadtregierung erließ Anfang Juni ein allgemeines Demonstrationsverbot während des G20-Gipfels vom 7. Juli (6 Uhr) bis 8. Juli (17 Uhr). In der das Verbot umfassenden Fläche von rund 38 Quadratkilometern von der Willy-Brandt-Straße bis zum Flughafen liegt auch das betroffene Gebiet des Stadtparks.

Durch das Demonstrationsverbot sollen die Transferstrecken der Staats- und Regierungschefs sowie der Rettungswege freigehalten werden, berichtet die „Bild“.

Protestcamp keine Versammlung

Die Veranstalter des geplanten Protestcamps gegen den Gipfel erwarteten unter dem Motto: „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ rund 10.000 Teilnehmer. Für die Veranstaltung vom 30. Juni bis 9. Juli sollten rund 3.000 Wohnzelte, verschiedene Veranstaltungszelte und eine Bühne aufgebaut werden.

Hier war auch der Ansatzpunkt des OVG (4 Bs 125/17) die Veranstaltung zeitweise zu verbieten. Bei der Gesamtschau des Konzepts hatte sich ergeben, dass es sich überwiegend um eine Übernachtungsmöglichkeit handelt und nicht um eine Meinungskundgebung, so die Begründung des Gerichts.

Für die Kundgebung im Stadtpark sei es nicht notwendig, dass der überwiegende Teil der Teilnehmer rund um die Uhr seine Meinung öffentlichkeitswirksam äußere. Das Programm hatte belegt, dass alle Veranstaltungen abends enden und eine Übernachtung somit nicht zwingend erforderlich sei.

Auch sei das Vorleben einer „alternativen“ Lebensweise keine versammlungsrechtlich geschützte Kundgebung, so die „Bild“ weiter aus der Urteilsbegründung.

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