Frühsexualisierung: Rechtsgutachten stuft schulische Sexualerziehung zur „Vielfalt“ als verfassungswidrig ein
Schulunterricht, der darauf abzielt, Kinder und Jugendliche zur Befürwortung/Akzeptanz jeglicher Art von Sexualverhalten zu erziehen, ist verfassungswidrig. Solcher Unterricht stehe den Grundrechten von Kindern und Eltern entgegen, deren erzieherische Vorstellungen Vorrang hätten und von Staat und Schule zu achten seien.
Zu diesem Schluss kommt der Hamburger Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Winterhoff in seinem am Montag vorgestellten Rechtsgutachten. Die Kinderschutz-Initiative „Demo für alle“ berichtete auf ihrer Website.
Verstoß gegen Indoktrinationsverbot
Auf 100 Seiten erklärt Winterhoff, warum der Staat zur Neutralität verpflichtet ist. Es verstoße gegen das Indoktrinationsverbot, sobald „Schulkindern die Akzeptanz vielfältiger sexueller Verhaltensweisen vermittelt und insbesondere Heterosexualität und andere sexuelle Orientierungen als gleichwertige Erscheinungsformen menschlicher Sexualität dargestellt“ würden.
Der Professor analysierte eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, Gutachten und Grundsatzentscheidungen zur Sexualerziehung der letzten Jahre und kommt zu dem Schluss, dass eigentlich keine Sexualaufklärer von LSBTTIQ-Lobbygruppen in Schulen Unterricht oder Projekte gestalten dürften – wenn nicht auch eine gegensätzliche Moralvorstellung präsentiert würde, z.B. ein katholischer Priester seine Ansichten äußern dürfe.
Eltern haben das Recht, ihre Kinder zu befreien
Sobald der Unterricht einseitig sei, verstoße er gegen das Indoktrinationsverbot. Eltern hätten das Recht, ihre Kinder von solchem Unterricht zu befreien.
In Auftrag gegeben wurde das Gutachten vom Verein „echte Toleranz e.V.“ Anlass war neues Unterrichtsmaterial, das die schleswig-holsteinische Sozialministerin Kristin Alheit im April 2014 beim Lesben- und Schwulenverband in Auftrag gegeben hatte.
Diese Materialien, die bereits einmal überarbeitet wurden, weil in ihnen Heterosexualität als Lebensform unterrepräsentiert war und sogar die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft befürwortet wurde, hielt das neue Gutachten ebenfalls für verfassungswidrig. (rf)
Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse: (Originalauszug)
1. Aus den einschlägigen Grundrechten der Schüler und ihrer Eltern folgt, dass der Staat in der Schule hinreichende Neutralität und Toleranz wahren und die erzieherischen Vorstellungen der Eltern – ihre Verantwortung für den Gesamtplan der Erziehung – achten muss
siehe im Einzelnen unten auf Seite 28 ff.
2. Insbesondere im Bereich der Sexualerziehung ist der Staat zur Zurückhaltung und Toleranz verpflichtet. Die Schule muss jeden Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken
siehe im Einzelnen unten auf Seite 41.
3. Vor diesem Hintergrund erweist sich schulischer Unterricht mit dem Ziel, die Schüler zur – im Sinne einer Befürwortung verstandenen – Akzeptanz jeglicher Art von Sexualverhalten zu erziehen, als verfassungswidrig
siehe im Einzelnen unten auf Seite 42 ff.
4. Staatliche Vorgaben für die schulische Sexualerziehung, die Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität als gleichwertige Ausdrucksformen von Sexualität vorgeben, verstoßen gegen das verfassungsrechtliche Indoktrinationsverbot
siehe im Einzelnen unten auf Seite 44 f.
5. Im Falle eines indoktrinierenden und damit verfassungsrechtlich unzulässigen Sexualerziehungskonzepts besteht ein Befreiungsanspruch für die Kinder bzw. Eltern mit anderer Werteorientierung, ohne dass es dabei auf das Vorliegen darüber hinausgehender individueller Härten ankommt
siehe im Einzelnen unten auf Seite 36 f.
6. Auch das Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet den Staat zur Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots. Die Förderung der Akzeptanz vielfältiger sexueller Verhaltensweisen ist daher nicht nur verfassungswidrig, sondern auch mit dem geltenden Schulgesetz unvereinbar
siehe im Einzelnen unten auf Seite 47 ff.
7. Der schulgesetzlichen Bestimmung zu den pädagogischen Zielen (§ 4 SchulG) ist nicht zu entnehmen, dass die Erziehung der Schüler zur Akzeptanz vielfältiger sexueller Identitäten zu den pädagogischen Zielen des Schulunterrichts gehören soll
siehe im Einzelnen unten auf Seite 50 f.
8. Bei Zugrundelegung des aktuellen Lehrplans Grundschule ist nicht ersichtlich, dass die Akzeptanz vielfältiger sexueller Identitäten Gegenstand des lehrplanmäßig zu erteilenden Unterrichts sein soll
siehe im Einzelnen unten auf Seite 51 ff.
9. Das Schulgesetz steht der Erteilung lehrplanmäßigen Unterrichts durch schul- fremde Personen in Abwesenheit einer Lehrkraft ebenso entgegen wie der Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen durch Außenstehende, sofern in der Veranstaltung die Akzeptanz vielfältiger sexueller Verhaltensweisen vermittelt werden soll
siehe im Einzelnen unten auf Seite 56 ff.
Aus diesen rechtlich-abstrakten Erkenntnissen folgt für die Beurteilung der im Land Schleswig-Holstein erwogenen und zum Teil bereits realisierten Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz vielfältiger sexueller Identitäten:
10. Es ist verfassungswidrig und mit dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz unvereinbar, wenn in öffentlichen Schulen mit dem Ziel auf die Kinder eingewirkt wird, diese zur Akzeptanz sexueller Verhaltensweisen jedweder Art und zur Anerkennung derselben als gleichwertig zu erziehen
siehe im Einzelnen unten auf Seite 66 ff.
11. Da sie auf nichts anderes als die Anerkennung unterschiedlichster sexueller Verhaltensweisen als gleichwertig ausgerichtet ist, erweisen sich sowohl die öffentlich bekannt gewordene erste Fassung des Methodenschatzes für Grundschulen zu Lebens- und Liebesweisen als auch die dem Auftraggeber vorliegende überarbeitete, finale Fassung („EVA – Echte Vielfalt von Anfang an“) als gleichermaße mit dem Grundgesetz wie dem Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein unvereinbar
siehe im Einzelnen unten auf Seite 76 ff.
12. Neue Fachanforderungen des Heimat-, Welt- und Sachunterrichts der Grund- schulen, die nach dem Vorbild des finalen Methodenschatzes „EVA – Echte Vielfalt von Anfang an“ konzipiert werden, sind ebenfalls verfassungs- und gesetzeswidrig, wenn und soweit sie darauf abzielen, bei den Schülern Akzeptanz hinsichtlich nicht-heterosexueller Verhaltensweisen zu erzeugen
siehe im Einzelnen unten auf Seite 81 f.
13. Schulische Veranstaltungen zum Thema „sexuelle Vielfalt“, wie sie durch schwul- lesbische Aufklärungsteams der Vereine „Haki e. V.“ und „lambda::nord e. V.“ an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein durchgeführt werden, verstoßen gegen geltendes Verfassungs- und Gesetzesrecht (Schulgesetz), wenn damit das Ziel der Vermittlung von Akzeptanz nicht-heterosexueller Verhaltensweisen verfolgt wird. Unabhängig davon sind sie wegen eines Verstoßes gegen das Schulgesetz rechtswidrig, soweit es sich um – staatlichen Lehrkräften vorbehaltenen – lehrplanmäßigen Unterricht handelt
siehe im Einzelnen unten auf Seite 83 ff.
(rf)
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