Euskirchener Prügel-Attacke: 12-jähriger Täter gilt rechtlich als „schuldunfähig“
Es soll bereits einen engen Kreis von Tatverdächtigen im selben Alter wie das Opfer geben, berichtete der „Kölner Express“ am Samstagmorgen. Bald darauf präsentierten die Ermittler die ersten drei Tatverdächtigen. Nach weiteren Vernehmungen steht nun fest: Einer der drei hatte seinen gleichaltrigen Mitschüler so brutal geschlagen, dass dieser noch immer auf der Intensivstation liegt, so die „FAZ“ nach einer Bekanntgabe der Polizei am heutigen Samstag. Der Angriff habe sich während des Schulbetriebs ereignet.
Über das Tatmotiv, den Ablauf der Attacke und über den Verdächtigen wird derzeit noch Stillschweigen bewahrt. Offenbar kam es im Vorfeld der Prügel-Attacke zu Unstimmigkeiten zwischen Opfer und Tätern, keine unter Kindern unübliche Angelegenheit, eine Kleinigkeit eigentlich. Jedoch schockte die unglaubliche Brutalität der Gewalttat sogar erfahrene Ermittler.
§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes
Weil die Täter noch unter vierzehn Jahren alt sind, werden sie im rechtlichen Sinne als Kinder betrachtet. Laut § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes – heißt es: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Laut „Wikipedia“ geht diese Altersgrenze auf eine Reform des Paragraphen nach dem Ersten Weltkrieg zurück, wonach die Strafmündigkeit von 12 auf 14 Jahre angehoben wurde.
Altersgrenze und Schuldbewusstsein
„Die Altersgrenze bedeutet nicht, dass sie kein Schuldbewusstsein hätten oder nicht wüssten, was sie tun“, sagte der Wiesbadener Kriminologe Rudolf Egg im März anlässlich eines mutmaßlichen Tötungsdelikts in Bad Schmiedeberg, Sachsen-Anhalt. Dort wurde der 13-jährige Fabian durch einen gleichaltrigen Jungen mit einem Gegenstand erschlagen.
Mit § 19 habe der Gesetzgeber nur festgelegt, dass für diese Kinder nicht die Strafjustiz zuständig sei, sondern Eltern, Erziehungsberechtigte und Jugendämter, so der Experte, der bis 2014 die Kriminologische Zentralstelle in Wiesbaden leitete.
Allerdings muss eine Straftat für diese Kinder nicht folgenlos bleiben. Es können familienrechtliche Maßnahmen oder Eingriffe nach dem Jugendhilferecht folgen. Dazu zählen etwa regelmäßige Besuche durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes. Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, positiv auf diese Kinder einzuwirken, kann ihnen auch ein Familienrichter das Sorgerecht entziehen, berichtete der „Stern“ seinerzeit.
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