UPDATE: Brandanschlag auf Synagoge war „Kritik an Israel“: OLG Wuppertal bestätigt Bewährungsstrafen für Palästinenser
UPDATE vom 19. Januar 2016
Der Pressesprecher des OLG Düsseldorf meldete sich bei EPOCH TIMES bezüglich dieser Meldung. Er schrieb, „dass weder eines der mit der schweren Straftat befassten Gerichte noch ein anderer Gerichtsangehöriger – auch nicht sinngemäß – zum Ausdruck gebracht haben, bei der Tat handele es sich um einen „begründeten Ausdruck der Kritik an der Politik Israels“. Leider wurde insbesondere in der Jerusalem Post diesbezüglich unzutreffend berichtet.“ Seine vollständige Darstellung siehe unten.
+++ Ab hier originaler Artikel vom 16. Januar 2016 +++
Die Urteile gegen drei Männer wegen des Brandanschlags auf die Bergische Synagoge in Wuppertal sind rechtskräftig: Am Freitag teilte das Landgericht in Wuppertal mit, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Revision eines der Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen hat. Die „Jüdische Allgemeine“ berichtete.
Im Februar 2015 hatte es Bewährungsstrafen gegen drei Männer palästinensischer Abstammung gegeben: Muhammad E. (31), Ismail A. (26), und Muhammad A. (20) waren in erster Instanz vom Amtsgericht Wuppertal wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden. Das Gericht hatte anerkannt, dass sie mit der Tat laut eigenen Angaben „Kritik an Israel“ üben wollten.
Brandanschlag während umstrittener Militäroffensive
Im Juli 2014 hatte das Trio fünf mit Diesel gefüllte Flaschen auf den Eingangsbereich der Bergischen Synagoge in Wuppertal geworfen. Ein weiterer Brandsatz fiel auf die Straße. Der Sachschaden blieb mit 800 Euro gering, weil die Molotowcocktails von selbst erloschen oder das Gebäude nicht erreichten. Menschen wurden nicht verletzt.
Die beiden älteren Angeklagten bekamen je eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. Ein damals 18 Jahre alter Angeklagter erhielt eine Jugendstrafe, ohne dass ein konkretes Strafmaß verkündet wurde.
Die Staatsanwaltschaft hatte wegen der Urteile gegen die beiden älteren Angeklagten Berufung eingelegt. Diese wurde nun zurückgewiesen.
Urteilsbegründung umstritten
Mit dem OLG-Urteil sind nicht nur die Bewährungsstrafen abgenickt, sondern auch deren Begründung, kommentierte die „Jüdische Allgemeine“. Das Amtsgericht in Wuppertal hatte in seiner Urteilsbegründung keinerlei antisemitische Motive hinter dem Anschlag erkennen können. Dieser Haltung schlossen sich die folgenden Gerichte an. Die Behauptung der drei Täter, sie hätten mit dem Anschlag „Kritik an Israel“ üben und Aufmerksamkeit auf den Gaza-Konflikt lenken wollen, wurde ihnen von den Gerichten geglaubt.
Der Anschlag fiel in die Zeit von Israels umstrittener Militär-Operation „Protective Edge“, die vom 8. Juli bis 26. August 2014 andauerte. Israel reagierte damals mit Luftangriffen und Bodenoffensive auf anhaltenden Raketenbeschuss durch die Hamas und andere militante palästinensische Gruppen aus dem Gazastreifen.
Diese OLG-Entscheidung aus Wuppertal wurde in der „Washington Times“ und „Jerusalem Post“ berichtet. Die Washington Times kommentierte, das gleiche Wuppertaler Gericht habe entschieden, dass auch die selbsternannte salafistische „Scharia-Polizei“ kein Gesetz gebrochen hatte.
+++ UPDATE vom 19. Januar: Darstellung des Sachverhaltes durch den Pressedezernenten des Düsseldorfer OLG +++
Andreas Vitek, Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf und dessen Pressedezernent, schrieb in einer Email an EPOCH TIMES folgende Darstellung der Gerichtsarbeit:
„Wichtig erscheint mir im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Entscheidungen der Gerichte zunächst der Hinweis, dass weder eines der mit der schweren Straftat befassten Gerichte noch ein anderer Gerichtsangehöriger – auch nicht sinngemäß – zum Ausdruck gebracht haben, bei der Tat handele es sich um einen „begründeten Ausdruck der Kritik an der Politik Israels“. Leider wurde insbesondere in der Jerusalem Post diesbezüglich unzutreffend berichtet.
Weder die erkennenden Richter noch sonstige Justizangehörige haben in ihren Entscheidungen oder Veröffentlichungen auch nur im Ansatz zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tat für eine „begründete“ oder „gerechtfertigte“ (so die Jerusalem Post) Kritik an der Politik Israels halten oder dies aus Justizsicht so gesehen werden könnte. Im Gegenteil wurden die Angeklagten wegen dieser Tat – des Brandanschlags auf die Synagoge in Wuppertal – in erster Instanz vom Amtsgericht Wuppertal wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und drei Monaten verurteilt.
Im Rahmen der Urteilsbegründung haben die Richter die Tat als besonders rücksichtlos gewertet und zu Lasten der Angeklagten bei der Strafhöhe u. a. auch berücksichtigt, dass sie die Angehörigen der jüdischen Gemeinde durch ihre Tat in Angst und Schrecken versetzt haben. Das Urteil nebst Gründen ist auf der Seite www.nrwe.de und den Eingaben „Amtsgericht“, „Wuppertal“ und dem Datum „05.02.2015“ nachzulesen.
Aufgrund einer auf das Strafmaß reduzierten Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Wuppertal die vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafen bei einem Täter auf 2 Jahre, bei dem anderen Täter auf 1 Jahr und 11 Monate erhöht. Da die Berufung auf die Höhe der Strafen beschränkt war, war das Landgericht an die Feststellungen des Amtsgerichts auch zu den Tatmotiven der Angeklagten gebunden. Eine eigene Überprüfung der vom Amtsgericht festgestellten Motive der Täter durch das Landgericht konnte und durfte deshalb nicht erfolgen. Entsprechend hat das Landgericht die Feststellungen des Amtsgerichts auch nicht „bestätigt“.
Gegen diese Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal wiederum hat einer der Angeklagten Revision zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Aufgrund der von dem Angeklagten eingelegten Revision oblag dem Senat nur noch eine Überprüfung der vom Landgericht verhängten Strafe. Der Senat hatte hierbei nur zu prüfen, ob das Landgericht hierbei das Gesetz auf die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten eventuell fehlerhaft angewendet hat. An die von Amtsgericht festgestellten und auch dem Urteil des Landgericht zugrunde gelegten Tatsachen – zu denen auch die Tatmotivation des Angeklagten gehört – war der Senat dabei gebunden. Als Revisionsgericht trifft der Senat keine eigenen Tatsachenfeststellungen. Eine Überprüfung durch den Senats, ob das Amtsgericht zu Recht von einer fehlenden antisemitischen Motivation des Angeklagten ausgegangen ist, konnte und durfte daher nicht erfolgen. Aus diesem Grund hat der Senat durch seine Entscheidung auch nicht die diesbezügliche Auffassung des Amtsgerichts als zutreffend bewertet.“
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