Bedenklich: Keine Gesundheitskontrolle beim Familiennachzug
Im Jahr 2016 registrierte das Robert Koch Institut knapp 6000 Fälle von Tuberkulose in Deutschland. Im Jahr zuvor, in dem die Flüchtlingskrise begann, war die Zahl nur geringfügig niedriger. Damit waren die Zahlen nach einem Tiefstand im Jahr 2012 deutlich angestiegen. Das Institut bestätigte zudem einen Zusammenhang mit der aktuellen Einwanderung.
Das Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität Zürich identifizierte zwischen Februar und November 2016 einen multiresistenten Tuberkuloseerreger bei acht Migranten aus dem Horn von Afrika. „Der Erreger wies eine neuartige Kombination von Resistenzen gegen vier verschiedene Antibiotika auf, die noch nie beschrieben worden war“, sagt Peter Keller, Leiter Diagnostik des NZM, der den Keim identifiziert hat.
In den folgenden Monaten wurde der gefährliche Keim bei weiteren Patienten nachgewiesen, die alle aus Ländern am Horn von Afrika nach Europa migrierten. Insgesamt identifizierte das NZM den Erreger zwischen Februar und November 2016 bei acht Migranten aus Somalia, Eritrea und Djibouti.
Unter diesen Gesichtspunkten sollte man davon ausgehen, dass Deutschland längst Pflichtuntersuchungen für alle ankommenden Migranten eingeführt hat, auch für zukünftig ankommende Verwandte. Wie aus einem Bericht von „Tichys Einblick“ hervorgeht, wurden zumindest Migranten, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen, bisher aufgefordert, „eine ärztliche Untersuchung zu dulden“. Die Dunkelziffer derer, die sich aus verschiedenen Gründen einer Routineuntersuchung entzogen haben, ist allerdings kaum abzuschätzen. Ohne diese wäre es wiederum schwer zu erklären, wie es im letzten Jahr immer wieder zu Fällen einer Ansteckung mit Tuberkulose kommen konnte.
- Siehe dazu: Tuberkulose an Dresdner Gymnasium: Schule wegen tödlicher Krankheit geschlossen
- TBC im Sozialamt Dresden: Mitarbeiterinnen durch Asylbewerber infiziert
- Tuberkulose-Alarm im Kindergarten Bünsdorf – Erkrankter Flüchtling hatte freien Zugang zur KITA – Über 50 Kinder in Behandlung
Noch dramatischer könnte es aber beim zukünftigen Familiennachzug werden. Da der Familiennachzug zum größten Teil in dezentrale Unterbringungen erfolgt, so Tichys Einblick, „greift hier das Infektionsschutzgesetz §36 Absatz 4 ebenso wenig, wie das Asylverfahrensgesetz §62.“
Oder ganz klar und konkret von A. Wallasch formuliert:
Beim gesamten Familiennachzug, beim schon gewesenen und noch kommenden, entfallen die für Asylbewerber sonst gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen auf ansteckende Krankheiten.“
Fallen die Pflichtuntersuchungen bei den nachziehenden Familienmitgliedern weg, dann sind natürlich auch alle bisherigen Untersuchungen der Asylbewerber zwecklos gewesen, zumindest dann, wenn eine flächendeckende Abwehr ansteckender Krankheiten das ursprüngliche Ziel gewesen ist.
Das Auswärtige Amt, dass für den Familiennachzug zuständig ist, vermeldet laut Tichys:
Nach § 62 AsylG sind Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zu dulden. (…) Personen, die im Wege des Familiennachzugs zu anerkannten Schutzberechtigten nach Deutschland kommen, können der Regelung nur unterfallen, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen.“
Die bisher theoretisch geforderten Untersuchungen bei Asylbewerbern sind demnach bisher nur lückenhaft durchgeführt worden, und wenn sie stattfanden, dann sind sie bis heute überwiegend noch nicht ausgewertet. Das geht zumindest aus weiteren Nachfragen des Magazins bei der niedersächsischen Landesaufnahmebehörde hervor.
Von dort heißt es „dass das Land zwar „zu den Hochzeiten des Flüchtlingszuzugs im Herbst und Winter 2015/2016“ dafür Sorge getragen hat, dass „die vorgesehenen Verfahrensabläufe grundsätzlich eingehalten worden sind“, aber dies konnte nicht im vollen Umfang möglich gemacht werden. Die Vielzahl der Einrichtungen und Notunterkünfte hätte das verhindert.
Konkret schreibt man Tichys:
Zu dieser Zeit standen die notwendigen Personal- bzw. technischen und medizinischen Ressourcen nicht immer hinreichend kurzfristig zur Verfügung.“
Zwar seien die Untersuchungen, die tatsächlich durchgeführt wurden, dokumentiert, aber eine Auswertung dazu sei allerdings technisch nicht möglich, heißt es von dort. Somit könne man die gewünschten Zahlen leider nicht liefern.
Abschließend bestätigt die Landesaufnahmebehörde gegenüber dem Magazin, dass der Nachzug von Angehörigen weder nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes noch vom Asylrecht beurteilt wird.
(mcd)
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