400 Anzeigen gegen Merkel: Darunter Hochverrat und Schleuserei
Einer der Vorwürfe: Angela Merkel hätte Hochverrat begangen, weil die Flüchtlingspolitik die verfassungsmäßige Ordnung gefährde. Solche Klagen hätten keine Aussicht auf Erfolg, so Strafrechtsexperten.
Wie die Bundesanwaltschaft gegenüber „Focus Online“ mitteilte, seien knapp 400 Strafanzeige gegen Angela Merkel eingegangen, die in den Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts fallen. Sein Aufgabenbereich trifft schwerwiegende Staatsschutzstrafsachen, die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berühren.
Strafanzeigen würden pflichtgemäß geprüft, so die Sprecherin des Generalbundesanwalts Frauke Köhler gegenüber dem Medium.
Obwohl sich die Bundesanwaltschaft nicht zu dem Inhalt der Vorwürfe äußerte, gibt es Beispiele von Anzeigen gegen Angela Merkel im Internet, die der Kanzlerin unter anderem Hochverrat vorwerfen.
Paragraph 81 des Strafgesetzbuchs legt fest: „Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
So begründet zum Beispiel Rechtsanwalt Heumann in Bezug auf die Entscheidung der Bundeskanzlerin, in Ungarn Festsitzende ins Land zu lassen: Die „verfassungsmäßige Ordnung“ könne durch „den historisch beispiellosen, massenhaften Zustrom kulturfremder Flüchtlinge aus der Dritten Welt ‚verändert‘, wenn nicht sogar vollständig untergraben und aufgehoben werden.“ Angela Merkel hätte die Deutschen „unter Lebensbedingungen gestellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen“.
Auch Rene Schneider, Direktor des Instituts für Völkerrecht, hat Anzeige wegen Verfassungshochverrats erstattet. Das Institut hat sich auf die Fahnen geschrieben, die Kriegs- und Staatsverbrecher, die sich 1999 an dem NATO-Überfall auf die souveräne Bundesrepublik Jugoslawien beteiligt haben, vor Gericht zu bringen.
Schneider schrieb am 24. Oktober an den Generalbundesanwalt: “Die Beschuldigten haben ihre Amtspflichten nicht nur durch Unterlassen verletzt, sondern sie haben auch aktiv und aggressiv eine ebenso widernatürliche wie widerrechtliche ‚Willkommenskultur‘ erfunden“ und damit „selbsternannte ‚Flüchtlinge‘ (…) zur illegalen Einreise nach Deutschland“ gelockt.
Dazu meint Strafrechtsprofessor Holm Putzke von der Universität Passau gegenüber „FOCUS Online“ so: „Kurz gesagt: Derartige Anzeigen sind substanzlos und werden keinen Erfolg haben.“ Weder die Voraussetzungen von § 81 StGB noch von § 105 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen) seien nach den ihm vorliegenden Informationen gegeben.
Laut Gesetz liege “Hochverrat” nämlich nur dann vor, wenn der Täter „mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt handelt“.
Bei den Staatsschutz Vorschriften sei Gewalt nicht identisch mit dem Gewaltbegriff, der in Straftatbeständen zu finden ist, die Individualrechtsgüter schützen. Bei Staatsschutzdelikten liege die Schwelle deutlich höher.
„Aufgrund ihrer besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit darf von Verfassungsorganen erwartet werden, dass sie auch bei turbulenten politischen Auseinandersetzungen und Drucksituationen standhalten.“ Er vermöge außerdem nicht zu erkennen, dass durch bisherige Migrationsbewegungen „der Bestand der Bundesrepublik beeinträchtigt wäre“.
Vorwurf der Schleuserei durch Merkels Regierung sei laut Putzke gegeben
Noch kurz zuvor hatte Putzke mit einer strafrechtlichen Betrachtung von Merkels Flüchtlingspolitik Aufsehen erregt. Es ging um den Vorwurf, ob sich die Kanzlerin mit ihrer Flüchtlingspolitik als Schleuserin betätige.
Dabei kam er zu dem Schluss: „Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten.“
Dazu gehöre auch die deutsche Bundeskanzlerin, „die mit ihrem Verhalten jedenfalls ab dem 5. September 2015 die unerlaubte Einreise aktiv gefördert hat und es aktuell unterlässt, die zu unterbinden“. (dk)
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